Vergleichen sich die Prozessparteien, können sie die Entscheidung über die Kosten dem Gericht überlassen. Keine Partei kann in diesem Fall beanstanden, wenn das Gericht im Rahmen der ihm hierdurch eingeräumten Entscheidungskompetenz auch über die Kosten des Streithelfers entscheidet, wie das OLG Hamm in einem aktuellen Beschluss festhält (18 W 4/20). Die Berücksichtigung des Streithelfers stellt sich insbesondere deshalb nicht als ermessensfehlerhaft dar, weil die Kosten des Streithelfers regelmäßig dem Grundsatz der Kostenparallelität folgen. Der Streithelfer kann danach nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die auch die von ihm unterstützte Hauptpartei von der Gegenseite ersetzt bekommt. Selbst falls im Vergleichstext nur von den "Kosten des Rechtsstreits" die Rede ist, kann das zur Kostenentscheidung angerufene Gericht im Rahmen seines Ermessens die Formulierung so auslegen, dass auch eine Entscheidung über die Kosten des Streithelfers gewollt war. Möchten die Parteien ausnahmsweise die Kostenentscheidung im Vergleichstext nicht selbst, sondern durch das Gericht regeln lassen, sollten sie deshalb etwaige Kosten des Streithelfers im Auge behalten.