Dem Besteller steht ein Sonderkündigungsrecht des Planervertrags nach Abschluss der Zielfindungsphase zu, wenn sich die Parteien nicht schon zuvor auf die wesentlichen Vertragsziele geeinigt haben. Die Entscheidung über die weitere Durchführung des Vertrags trifft also der Besteller, sobald ihm die Planungsgrundlage samt Kosteneinschätzung vorliegt. Macht der Besteller in diesem Zeitpunkt von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, kann der Planer nur die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen. Daneben steht dem Besteller jederzeit das Recht zur freien Kündigung zu, bei der der Besteller aber auch Entschädigung für kündigungsbedingt nicht mehr erbrachte Leistungen zu leisten hat.
Ungeklärt war bislang, welche Kündigungsfolgen greifen, wenn der Besteller bereits vor Abschluss der Zielfindung frei kündigt. Denn wegen der damit verbundenen Entschädigung kündigungsbedingt nicht mehr erbrachter Leistungen, wäre der Planer gegenüber den strengeren Rechtsfolgen der Sonderkündigung privilegiert. Der BGH hat deshalb in dieser besonderen Fallkonstellation einen Vergütungsanspruch für nicht erbrachter Leistungen wegen der Gefahr der Überkompensation verneint (VII ZR 862/21). Denn der Planer wäre bei späterer Vorlage von Kosteneinschätzung und Planungsgrundlage noch dem Sonderkündigungsrecht ausgesetzt gewesen und hätte bei dessen Ausübung keine vergleichbare Entschädigung beanspruchen können. Die Entschädigung kündigungsbedingt nicht erbrachter Planungsleistungen kann der Planer also nur bei freier Kündigung nach Abschluss der Zielfindungsphase beanspruchen.