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2018

Mieterhöhungsverlangen im Wohnraummietrecht

Im Wohnraummietrecht kann der Vermieter, wenn nichts anderes vereinbart wurde, eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen gegenüber dem Mieter in Textform erklären und begründen. In einem vom Bundesgerichtshof am 30.01.2018 entschiedenen Fall ging es nun um die Frage, ob für die Zustimmung des Mieters zu einem solchen Mieterhöhungsverlangen des Vermieters eine bestimmte Form erforderlich ist.

Für die Zustimmungserklärung des Mieters hingegen schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor. Für die Zustimmung gelten daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die allgemeinen Regelungen über Willenserklärungen und Verträge mit der Folge, dass auch eine konkludente Zustimmung des Mieters zu dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ausreicht. Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter den Mieter zwar aufgefordert, seine Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen auf einem "Erklärungsvordruck" schriftlich zu erteilen, der dem Zustimmungsverlangen beigefügt war. Der Mieter unterzeichnete diesen "Erklärungsvordruck" aber nicht, sondern zahlte infolge des Mieterhöhungsverlangens stillschweigend einfach in den folgenden drei Monaten und auch danach die erhöhte Miete. Dies reicht nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer konkludenten Zustimmung zur Mieterhöhung aus mit der Folge, dass die neue erhöhte Miete wirksam vereinbart ist. Einen weitergehenden Anspruch des Vermieters auf schriftliche Bestätigung des Mieters lehnte der Bundesgerichtshof ab.

Für die Praxis bedeutet dies, dass für den Vermieter jedenfalls nach mehrmaligem Zahlen der erhöhten Miete Sicherheit darüber besteht, dass sein Mieterhöhungsverlangen erfolgreich war und der Mieter diesem jedenfalls konkludent zugestimmt hat. Ein Anspruch auf schriftliche Bestätigung besteht grundsätzlich nicht. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof, ob auch bereits in einer einmaligen Zahlung der erhöhten Miete auf ein Zustimmungsverlangen eine konkludente Zustimmung gesehen werden kann. Die mehrmalige vorbehaltlose Zahlung reicht aber jedenfalls aus.

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