Das Bundesteilhabegesetz, das am 01.01.2018 in Kraft treten wird, enthält neben zahlreichen Änderungen im Sozialrecht auch eine arbeitsrechtliche Neuerung, die bereits seit dem 30.12.2016 gilt. Neu eingeführt wurde eine individualrechtliche Sanktion für den Fall der Missachtung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers: Die Kündigung ist dann nach § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX n. F. unwirksam.