Bereits vor dem Richtungsurteil des BGH hat das Hanseatische Oberlandesgericht (8 U 78/19) entschieden, dass angesichts des jüngsten Urteils des EuGH der Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht dazu führt, dass die HOAI 2013 im Verhältnis zwischen Privaten nicht mehr anzuwenden ist.
Das OLG Hamburg gab damit einer Klage auf Mindestsatz statt, wobei es ausdrücklich darauf hinwies, dass selbst eine mögliche Inländerdiskriminierung des mit dem HOAI-Mindestsatzgebot betroffenen Bestellers unter Heranziehung von Art. 3 GG im jeweiligen Sachzusammenhang zu bewerten ist. Ein Grund für die Unwirksamkeit wegen einer Inländerdiskriminierung schied für den Senat aus. Ebenfalls nicht zugelassen wurde die Revision zum BGH. Der Senat verwies zur Begründung auf den der Entscheidung des EuGH vorangegangenen Vorlagebeschluss des BGH, wonach verbleibende Bedenken bei unionsrechtlicher Konformität ausgeräumt sein dürften.