Treffen Ausführungsfehler des Bauunternehmers und Planungsfehler des Architekten zusammen, bestimmt sich die Haftungsquote zunächst danach, ob die Mangelursache vornehmlich auf den Ausführungsfehler oder den Planungsfehler zurückzuführen ist. Das OLG Celle führte in Fortsetzung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung aus, dass ein vorliegendes Planungsverschulden des Architekten jedenfalls dann vorliegt, wenn der ausführende Unternehmer die Fehlerhaftigkeit der Pläne nicht erkennen konnte. Lediglich, wenn dem ausführenden Unternehmer die Fehlerhaftigkeit der Pläne bekannt war oder bekannt sein konnte, erhöht sich der Haftungsanteil des ausführenden Unternehmers. Im vom OLG Celle zu entscheidenden Fall konnte der ausführende Unternehmer dagegen nicht erkennen, dass die Planung des Architekten fehlerhaft war. Vor diesem Hintergrund bewertete das Gericht das Planungsverschulden des Architekten mit 70 %, das des ausführenden Unternehmers mit lediglich 30 %