HomeWissenNewsletterdetailSelektivvertrieb von Luxusprodukten: Schutz vor nicht zugelassenen Händlern
2023

Selektivvertrieb von Luxusprodukten: Schutz vor nicht zugelassenen Händlern

Selektivvertrieb stellt insbesondere für Hersteller von Markenartikeln eine interessante Absatzmöglichkeit dar. Er ermöglicht es Herstellern, ein geschlossenes Netzwerk zugelassener Händler aufzubauen. Zu diesem Zweck wählt der Hersteller Händler nach bestimmten Kriterien aus und verbietet diesen zugelassenen Händlern, die Produkte an nicht zugelassene Händler zu verkaufen. Solche selektiven Vertriebssysteme beschränken die zugelassenen Händler zwar beim Weiterverkauf der Selektivprodukte. Sie sind aber unter bestimmten Bedingungen kartellrechtlich zulässig. 

In der Praxis fällt die Durchsetzung eines zulässigen selektiven Vertriebssystems oft schwer. Werden die Selektivprodukte von nicht zugelassenen Händlern - sogenannten Außenseitern - angeboten, kann der Hersteller grundsätzlich nicht direkt gegen diese vorgehen. Die Rechtsprechung hat zwar einige wenige Fallgruppen entwickelt, in denen es direkte Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht oder dem Markenrecht gegen Außenseiter geben kann (etwa Schleichbezug oder Kontrollnummernbeseitigung). Der Nachweis der Voraussetzungen ist jedoch meist schwierig. 

Nun deutet sich eine Erweiterung der Möglichkeiten an, wie ein Hersteller sein selektives Vertriebssystem gegen Außenseiter schützen kann. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.09.2022 entschieden, dass im Fall von Luxusartikeln markenrechtliche Ansprüche gegen einen Außenseiter bestehen können, wenn der Außenseiter die Produkte in einem Umfeld vertreibt, das dem vom Hersteller bewusst erzeugten exklusiven Charakter der Ware nicht entspricht. Im vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall wurden hochwertige Kosmetika im Onlineshop einer Supermarktkette neben unterschiedlichen anderen Produkten angeboten. Das Gericht ging davon aus, dass dieses Umfeld das Image der Marke gefährde. Kunden könnten die Kosmetika als "überall verfügbare Massenprodukte" wahrnehmen. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sollte das Berufungsgericht die Erwägungen des Landgerichts Düsseldorf bestätigen, würden Hersteller von selektiv vertriebenen Luxuswaren zusätzliche Möglichkeiten erhalten, um direkt gegen Außenseiter vorzugehen. Die ohnehin große Attraktivität selektiver Vertriebssysteme würde dadurch weiter zunehmen. 

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Kartellrecht-Team gerne zur Verfügung.

Rechtsgebiete

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram