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2020

Steuerfreier Gehaltszuschuss wegen Corona? Entgeltgestaltung während der Krise

Unternehmen können ihren Mitarbeitern derzeit Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt. 

Erfasst werden dabei Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beihilfen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es muss sich also um eine zusätzliche Leistung handeln die bislang nicht vorgesehen war.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen bleiben aufgrund der Steuerbefreiung auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Arbeitgeber sollten bei der Entscheidung über die Gewährung eines Gehaltszuschuss und deren Gestaltung folgende Aspekte berücksichtigten:

Die Gewährung von Gehaltszuschüssen darf nicht zu einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Mitarbeiter führen. Werden Mitarbeiter mit vergleichbarer Tätigkeitsbeschreibung ohne sachlichen Grund von der Prämie ausgeschlossen, können die Betroffenen den Gehaltszuschuss ggfls. aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten.

Wenn der Gehaltszuschuss gegenüber den Mitarbeitern angekündigt wird, sollte die Ankündigung der Zahlung unter einen sog. Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden. Den Mitarbeitern muss also verdeutlicht werden, dass es sich um eine einmalige Leistung wegen Coronakrise handelt. Bei fortlaufenden Zuschüssen muss ein sog. Widerrufsvorbehalt vereinbart werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Mitarbeiter nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung einen verbindlichen Anspruch auf den Zuschuss auch für die Zeit nach der Krise erwerben könnten.

In Betrieben mit Betriebsrat ist zusätzlich daran zu denken, dass der Betriebsrat über die Verteilungsgrundsätze der Zuschüsse mitbestimmen darf.

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