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2018

Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

Die Parteien stritten in einem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.11.2017 entschiedenen Fall um die Bewertung einer Unternehmensbeteiligung des Beklagten im Zugewinnausgleich. Nach der Scheidung der 1988 geschlossenen Ehe nahm die Klägerin den Beklagten auf Zugewinn in Höhe von 850.000,00 € in Anspruch.

Der Beklagte und drei weitere Gesellschafter gründeten im Jahr 1994 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Wege der Anwachsung im Jahr 2000 auf eine von den GbR-Gesellschaftern gegründete GmbH überging. Diese wiederum wurde rückwirkend zum 01.01.2000 auf eine zeitgleich von den GbR-Gesellschaftern gegründete, nicht börsennotierte AG verschmolzen. An der AG übernahmen die vier Gesell-schafter jeweils 25 % der Anteile.

Die Vorinstanzen hatten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Unternehmensbeteiligung des Beklagten der Klage in Höhe von 136.897,11 € stattgegeben. Die Revision des Beklagten vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung begründete der Bundesgerichtshof wie folgt: Für die Bewertung des Endvermögens sei der objektive (Verkehrs-) Wert der Vermögensgegenstände maßgebend. Ziel der Wertermittlung sei es deshalb, die Unternehmensbeteiligung des Ehegatten mit ihrem „vollen, wirklichen“ Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode dies zu geschehen habe, enthalte das Gesetz nicht. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die in das Endvermögen des Beklagten fallende 25%ige Beteiligung an der AG nach der Ertragswertmethode ermittelt wurde. Im Rahmen der reinen Ertragswertmethode werde die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens durch eine Rückschau auf die Erträge der letzten Jahre ermittelt und daraufhin eine Prognose erstellt.

Diese Bewertungsmethode könne bei freiberuflichen Praxen und inhabergeführten Unternehmen nicht erfolgen, da sich die Ertragsprognose kaum von der Person des Inhabers trennen lasse und der Ertrag von ihm durch unternehmerische Entscheidungen beeinflusst werden könne. Besonders die Erwartung künftigen Einkommens könne nicht maßgeblich sein, weil es beim Zugewinn nur auf das am Stichtag vor-handene Vermögen ankomme. Zum Tragen komme daher eine modifizierte Ertragswertmethode, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiere und davon einen Unternehmerlohn des Inhabers absetze.

Auch die Anwendung der gewählten Bewertungsmethode begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allerdings seien bei der Bemessung des kalkulatorischen Unternehmerlohns auch andere als die unternehmensleitenden Tätigkeiten zu berücksichtigen. Für die Ertragskraft eines Unternehmens sei maßgeblicher Faktor, welcher Personalaufwand betrieben werde. Soweit der Gesellschafter selbst ohne Vergütung Tätigkeiten für das Unternehmen erbringe und dadurch Personalkosten erspare, sei hierfür ein kalkulatorischer Unternehmerlohn anzusetzen. Denn auch für diese Tätigkeiten müsse die AG eine Vergütung entrichten. Ein höherer als der vom Sachverständigen als angemessen angesetzte Unternehmerlohn sei nicht in Ansatz zu bringen. Für die Bewertung von Gegenständen des Endvermögens sei grundsätzlich der Ausgleichsgläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Mache der Ausgleichsschuldner nach einer Wertermittlung durch einen Sachverständigen geltend, dass diese unzutreffend sei, so treffe ihn eine sekundäre Darlegungslast. Dies jedenfalls dann, wenn der Ausgleichsgläubiger außerhalb des insoweit maßgeblichen Geschehensablaufs stehe und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von sich aus ermit-teln könne. Dieser sekundären Darlegungslast habe der Beklagte nicht genügt.

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