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2017

Vergaberechtsverstoß ist binnen zehn Tagen zu rügen

Der Bieter muss von ihm erkannte Vergaberechtsverstöße unverzüglich innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen rügen. Unterlässt er eine fristgerechte Rüge, ist sein später gestellter Nachprüfungsantrag ohne Weiteres unzulässig, wie die Vergabekammer des Bundes in ihrem Beschluss vom 28.10.2016 (Az. VK 1-102/16) festhielt. Den Bieter trifft die Rügeobliegenheit, wenn er zum einen positive Kenntnis der Tatsachen erlangt, auf denen der Vergaberechtsverstoß beruht und zum anderen aus diesen Tatsachen zumindest laienhaft die rechtliche Wertung gezogen hat, dass es sich hierbei um einen Vergaberechtsverstoß handelt. Gleiches gilt nach Auffassung der Vergabekammer, falls sich der Bieter den sich ihm aufdrängenden Bedenken zumindest in mutwilliger Weise verschlossen hat. Im zugrunde liegenden Verfahren wirkte sich für den Bieter zudem nachteilig aus, dass er über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und bereits an anderen Nachprüfungsverfahren beteiligt war. Ihm war deshalb die Rügepflicht bekannt. Es ist daher jedem Bieter zu empfehlen, bereits bei Verdacht eines vergaberechtlichen Verstoßes unverzüglich Rüge zu erheben.

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