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2023

Verstoß gegen Schriftformgebot begründet weiterhin Mindestsatzanspruch

Während die Durchsetzbarkeit von "Aufstockungsklagen" für formwirksam unterhalb des Mindestsatzes vereinbarte Honorarpauschalen nach der ersten Entscheidung des EuGH zur HOAI aus dem Jahr 2019 umstritten war, bedeutet das Urteil keinen generellen Ausschluss einer Mindestsatzabrechnung. So hat das OLG Hamburg zugunsten eines Planers entschieden, dass bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung und damit eines Verstoßes gegen das Schriftformgebot des § 7 Abs. 5 HOAI weiterhin nach Mindestsatz abgerechnet werden kann (8 U 147/19). Dabei verwies das OLG zunächst darauf, dass die im Fall anzuwendende HOAI 2009 wohl ohnehin nicht vom ersten Urteil des EuGH zur HOAI erfasst sei, da dieses sich auf die HOAI 2013 bezog. Entscheidender Anknüpfungspunkt war für den Senat allerdings die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung der Parteien, die nicht dem Schriftformgebot genügte.

Das OLG Hamburg führte zur Begründung weiter aus, dass das Schriftformgebot der HOAI nicht Gegenstand des damaligen Vertragsverletzungsverfahrens war. Es sei weder in den verfahrensgegenständlichen Normen aufgeführt, noch Ausdruck des zwingenden Preisrechts. Stattdessen handele es sich lediglich um eine Vermutungsregel, die den Mindestsatz für Fälle einer fehlenden oder formunwirksamen Honorarvereinbarung anordnet. Eine solche Vermutungsregel verstoße nicht gegen die Dienstleistungsrichtlinie und ist damit weiterhin anwendbar. Auch wenn das letzte Wort des BGH zum neuen Urteil des EuGH zur HOAI (siehe oben) noch aussteht, stellt die Entscheidung des OLG Hamburg einen Beitrag zur differenzierten Betrachtung der Mindestsatzabrechnung dar. Die verbreitete Annahme, die HOAI sei nicht mehr anwendbar, trifft in dieser Pauschalität jedenfalls nicht zu.

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