Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.06.2022 entschieden, dass der zwischen Chefarzt und Krankenhaus vereinbarte Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation für die Behandlung ambulanter und/oder stationärer Privatpatienten und Selbstzahler gegen eine vom Krankenhaus an den Chefarzt zu leistende Ausgleichszahlung als umsatzsteuerbare Verzichtsleistung anzusehen ist. Bei dem Chefarzt handelte es sich um einen sogenannten "Altvertragler", der aufgrund einer gemäß der Hochschulnebentätigkeitsverordnung erteilten beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsgenehmigung berechtigt war, Patienten privat zu behandeln und hierfür zu liquidieren. Dabei durfte er Einrichtungen, Material und Personal des Klinikums gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch nehmen. Das Finanzgericht hatte die entgeltliche Verzichtsleistung noch als gemäß § 4 Nr. 14a UStG steuerfrei angesehen, weil es die Verzichtsleistung als überwiegend beamtenrechtlich veranlasst ansah und davon ausging, dass sich der Verzicht spiegelbildlich auf die Besteuerung von umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen bezog. Der Bundesfinanzhof argumentiert demgegenüber, dass der vereinbarte Leistungsaustausch (Verzicht auf das Liquidationsrecht gegen Zahlung eines bestimmten Betrages) nicht die beamtenrechtliche Stellung, sondern lediglich die Vermögensposition "Abrechnungsberechtigung" betreffe. Damit liege im Verzicht eine umsatzsteuerbare Leistung.
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