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2017

Wann führt ein Weglassen von Grundleistungen zu einer Minderung des Honorars?

Häufig stellt sich die Frage, ob das Weglassen von Grundleistungen aus den HOAI-Leistungsphasen zu einer Honorarreduzierung führt. Dabei ist zu differenzieren: Gehört die nicht erbrachte Grundleistung zum ausdrücklich vereinbarten Leistungsgegenstand, stellt ihr Weglassen einen Mangel dar, der den Auftraggeber zur anteiligen Minderung des Honorars berechtigt. Ob die entfallene Grundleistung für das Bauvorhaben erforderlich war oder nicht, ist unerheblich.

Abweichendes gilt, wenn die weggelassene Grundleistung nicht ausdrücklich zum Leistungsgegenstand erhoben wurde sondern der Leistungsumfang nur durch pauschale Bezugnahme auf das HOAI-Leistungsbild bestimmt wurde. Hier ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei der als fehlend beanstandeten Grundleistung um einen so wesentlichen Arbeitsschritt handelt, dass der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse hieran haben durfte. Dies wird allgemein dann bejaht, wenn die Grundleistung für den Auftraggeber erforderlich ist, um zu überprüfen, ob das Werk insgesamt mangelfrei errichtet wurde. Als wesentliche Arbeitsschritte wurden daher in der Vergangenheit von der Rechtsprechung u. a. das Führen eines Bautagebuchs und das Erstellen der Kostenermittlungen anerkannt. Erfüllt die weggelassene Grundleistung nicht das Kriterium des wesentlichen Arbeitsschrittes, liegt schon kein Mangel vor. Der Auftraggeber ist dann nicht berechtigt, das Honorar zu kürzen.

Voraussetzung für jede Honorarreduzierung ist, dass der Auftragnehmer Gelegenheit erhält, die nicht erbrachte Leistung nachzuholen. Erfolgt dies nicht, besteht kein Anspruch auf Honorarreduzierung. Anderes gilt nur, wenn das Nachholen der weggelassenen Grundleistung für den Auftraggeber erkennbar ohne Wert ist, wie z. B. das Erstellen einer Kostenschätzung nach Errichtung des Bauwerks (vgl. OLG Oldenburg, Az. 13 U 50/14).

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