Der Begriff "vergleichbare Referenzprojekte" taucht häufig in Vergabeverfahren auf. Das OLG Düsseldorf hat unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung unterstrichen, dass der Begriff unbestimmt ist und deshalb anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und vom Sinn und Zweck der geforderten Angaben unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen ist (Verg 25/21). Der Senat wies darauf hin, dass die Formulierung "vergleichbar" dabei nicht "gleich" oder gar "identisch" bedeutet, sondern dass die Referenzleistungen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad hatten. Die Referenzaufträge müssen der ausgeschriebenen Leistung dabei so ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung zulassen.