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2018

Zugang des Angebots erfolgt bereits mit Posteingang

In einem von der Vergabekammer Sachsen-Anhalt zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, wann dem Auftraggeber im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ein Angebot zugegangen ist. Die Auftraggeberin forderte per Post Auftragsangebote im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ein. Gemäß der Bekanntmachung der Ausschreibung war eine Zusendung per Post – gleich welcher Art – zulässig. Die Auftraggeberin verfügte über ein Postfach, in welches das Angebot der Antragstellerin fristgerecht eingelegt wurde. Aufgrund der innerbehördlichen Weiterleitung kam das zunächst fristgerechte Angebot jedoch erst nach Ablauf der Frist bei der zuständigen Organisationseinheit der Auftraggeberin an und lag somit zum Eröffnungstermin nicht vor. Die VK Sachsen-Anhalt hatte sich daher mit der Frage zu beschäftigen, ob das Angebot der Antragstellerin rechtzeitig zugegangen ist. Maßgebend für den Zugang eines Angebots ist der Übergang in den Machtbereich des Empfängers und seine Möglichkeit, unter normalen Umständen Kenntnis erlangen zu können. Ein Postfach ist ein Bereich, der dem Empfänger zuzurechnen ist. Die VK Sachsen-Anhalt stellte in ihrem Beschluss (Az. 3 VK LSA 81/17) klar, dass das Angebot in dem Moment als zugestellt gilt, als es in das Postfach eingelegt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Bekanntmachung keine bestimmte Zustellart vorgeschrieben war. Die interne Organisation sämtlichen Posteingangs entzieht sich der Einflussnahme der Antragstellerin und kann ihr damit nicht zugerechnet werden.

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