VERÖFFENTLICHUNG
2024
Nicht selten kommt es vor, dass Auftraggeber für Planung und Bauüberwachung zwei unterschiedliche Architekten beauftragen. So auch in einem Fall des Landgerichts Karlsruhe (6 O 300/17), bei dem der Bauherr den später beklagten Architekten mit der Bauüberwachung und einen anderen Architekten mit der Planung für den Umbau eines Wohnhauses beauftragte. Nach Fertigstellung verlangte der Bauherr vom bauüberwachenden Architekten Schadensersatz wegen Mängeln in der Kellerabdichtung. Dieser brachte im Prozess vor, dass die vom Bauherrn überreichten Pläne nur Vorabzüge waren, weshalb nach diesen auch nicht gebaut wurde. Eine Abdichtungsplanung habe insgesamt gefehlt. Das Landgericht entschied trotzdem, dass der bauüberwachende Architekt seine Vertragspflichten verletzt hatte. Zwar treffe den Bauherren die Obliegenheit, dem bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne zur Verfügung zu stellen, was vorliegend sogar als einklagbare Leistungspflicht vereinbart worden sei, der bauüberwachende Architekt sei allerdings dazu verpflichtet, zu prüfen
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Der Bauherr ist bei der Mängelbeseitigung nicht gebunden, die ursprüngliche Planung beizubehalten. Das hat das OLG Schleswig (1 U 66/22) entschieden. Im konkreten Fall hatte ein öffentlicher Bauherr einen Architekten mit der notwendigen Planung und Bauüberwachung für die Sanierung einer Schule beauftragt. Nach Fertigstellung stellte sich heraus, dass die Ausschreibung des Architekten – nach der auch ausgeführt wurde – mangelhaft war, da sie eine Dämmung der Fassade mit lediglich schwer entflammbarem Material vorsah, in der Baugenehmigung allerdings die Verwendung von nicht brennbarem Material vorgegeben war. Die Planung blieb damit hinter den Vorgaben der Baugenehmigung zurück, was einen Mangel begründete. Vor Gericht klagte der Bauherr zunächst auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung, ließ die betroffene Fassade dann
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Schließen die Parteien einen Vertrag per Fernkommunikationsmittel, also beispielsweise per E-Mail oder telefonisch, liegt ein sogenannter Fernabsatzvertrag vor. Ist ein Vertragspartner dabei Verbrau-cher, steht ihm ein Widerrufsrecht zu. Dies gilt auch für Architektenverträge, wenn der Betrieb des Architekten so organisiert ist, dass Verträge regelmäßig im Fernabsatz geschlossen und abgewickelt werden. Wird der Verbraucher hierbei nicht oder nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht unterrichtet, kann das schwerwiegende Konsequenzen haben.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Werke, die dem Urheberrecht unterliegen, dürfen grundsätzlich nur vom Urheber selbst oder mit dessen Erlaubnis vervielfältigt oder verbreitet werden. Zulässig ist es allerdings im Rahmen der Panoramafreiheit Werke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Das OLG Hamm (4 U 247/21) entschied konkretisierend dazu, dass die Panoramafreiheit dabei von vornherein nur diejenigen Perspektiven umfasse, die sich den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen Orten aus biete.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Grundsätzlich bedarf es zur Inverzugsetzung des Schuldners einer Mahnung. Eine solche setzt eine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung nach Fälligkeit voraus. Nur ausnahmsweise bedarf es der Mahnung nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Kalendertag für die Fertigstellung zumindest über ein konkret bestimmtes Ereignis exakt berechnen lässt. Das OLG Saarbrücken stellte in einem aktuellen Urteil (2 U 196/22) fest, dass eine Klausel, die vorsieht, dass die Ausführungszeit 12 Monate beträgt und vier Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung, spätestens vier Wochen nach Ablauf der Leistung durch den Bauherrn beginnt, diesen Anforderungen nicht gerecht wird.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil (VII ZR 190/22) entschieden, dass eine Vereinbarung, mit der sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene Skontoklausel zur Verfügung zu stellen, die der Bauherr in seinen Verträgen mit den bauausführenden Unternehmen verwenden soll, gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt.