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17.03.2025

Anforderungen an die Gestaltung des Bestellbuttons

Für Online-Händler gelten bei entgeltlichen Verbraucherverträgen besondere Pflichten. Sie müssen unter anderem gemäß § 312j Abs. 3 BGB am Ende eines Bestellvorgangs einen Bestellbutton einrichten, der mit eindeutigen Formulierungen, wie zum Beispiel „zahlungspflichtig bestellen“, die Zahlungsverpflichtung kennzeichnet.

Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden (BGH, Urt. v. 04.06.2024 – X ZR 81/23), dass bei einem einheitlichen Bestellvorgang ein Bestellbutton auch dann genügt, wenn damit mehrere Verträge über verschiedenartige Leistungen abgeschlossen werden. Allerdings muss die Maske mit dem Bestellbutton einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass mit dem Betätigen des Bestellbuttons eine auf den Abschluss aller dieser Verträge gerichtete Erklärung abgegeben wird. Konkret ging es um eine Flugbuchung über eine Online-Buchungsplattform. Die beklagte Online-Buchungsplattform hatte auf ihrer Bestellabschlussseite mehrere vertragliche Leistungen angeboten, unter anderem ein kostenpflichtiges Abonnement für Vergünstigungen, die im Rahmen eines einheitlichen Bestellvorgangs mit dem Bestellbutton „Jetzt kaufen“ abgewickelt wurden. Der BGH sah in dem streitgegenständlichen Fall die Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB als nicht erfüllt an.

Die Gestaltung des Bestellbuttons ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Der EuGH hat sich ebenfalls im vergangenen Jahr mit der Beschriftung des Bestellbuttons auseinandergesetzt (EuGH, Urt. v. 30.05.2024 – C-400/22). Im streitgegenständlichen Fall hatte ein Mieter einen Rechtsdienstleister mit der Durchsetzung einer niedrigeren Miete und der Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge beauftragt. Die Auftragserteilung konnte der Mieter über die Schaltfläche „Mietsenkung beauftragen“ bestätigen. Im Erfolgsfall stand dem Rechtsdienstleister ein Provisionsanspruch zu. Der EuGH hat entschieden, dass auch bei einer bedingten Zahlungsverpflichtung der Bestellbutton auf eine gegebenenfalls entstehende Zahlungsverpflichtung hinweisen muss. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf bringe auch ein Bestellbutton mit der Beschriftung „Abonnieren“ die Kostenpflichtigkeit eines Angebots nicht eindeutig zum Ausdruck, da es auch kostenlose Abonnements gebe (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2024 – I-20 UKl 4/23).

Was Sie jetzt tun sollten

Die Urteile zeigen, dass für die Ausgestaltung des Bestellbuttons strenge Maßstäbe gelten, die Sie als Online-Händler zwingend beachten müssen. Achten Sie stets darauf, dass die mit dem Anklicken des Bestellbuttons verbundene Zahlungsverpflichtung in jedem Fall eindeutig gekennzeichnet ist. Insbesondere Online-Händler, die in einem einzigen Bestellvorgang mehrere Verträge mit unterschiedlichen Leistungen verbinden, sollten den klaren Hinweis aufnehmen, dass mit dem Anklicken des Bestellbuttons für alle diese Verträge eine Zahlungspflicht entsteht.

Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen und Umsetzung dieser Anforderungen zur Verfügung.

Autorin: Gülsah Aygün

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