
BGH, Urteile vom 11.10.2023 - IV ZR 40/22 und 41/22
Die Urteile betreffen zwei Rentenversicherungsverträge, die auf Basis des VVG 2008 noch vor Einführung der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung geschlossen wurden. Nach Auffassung des BGH war die zu den Verträgen verwendete Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs unzureichend. Die Versicherungsnehmer hätten auch über die Pflicht zur Nutzungsherausgabe für den Fall belehrt werden müssen, dass der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt bzw. der Versicherungsnehmer diesem nicht zugestimmt hat. Dieser Fehler sei regelmäßig weder unerheblich noch geringfügig, so dass das Widerrufsrecht auch nach Ablauf der Widerrufsfrist fortbestehe.
Die Rechtsfolgen des Widerrufs richteten sich nach §§ 9, 152 VVG, wenn der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt habe. Die Zustimmung könne auch durch eine vorformulierte Erklärung im Versicherungsantrag erteilt werden. Gemäß der gesetzlichen Regelung habe der Versicherungsnehmer daher Anspruch auf den nach dem ungezillmerten Deckungskapital berechneten Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten oder auf die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie, wenn das für ihn günstiger sei. Diese Regelung stehe im Einklang mit europäischem Recht.
Bewertung: Die Entscheidungen sind bitter für viele Versicherungsunternehmen, weil der Hinweis auf die Verpflichtung zur Nutzungsherausgabe regelmäßig in den damals verwendeten Belehrungen nicht enthalten war. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BGH insoweit von seiner pragmatischen Linie der letzten Monate abgewichen ist und diesen „Fehler“ nicht wenigstens als geringfügig eingestuft hat. Die erfreulichen Feststellungen zur formularmäßigen Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist und den Rechtsfolgen des Widerrufs können nur teilweise über das unerfreuliche Ergebnis hinwegtrösten. Auch nur die Aussicht darauf, den Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten zu erhalten, wird die „Widerrufs-Prozessindustrie“ weiter befeuern.
Praxishinweis: Bei der Verteidigung in Widerrufs-Rechtsstreiten kommt dem Herausarbeiten der Besonderheiten des Einzelfalls weiterhin große Bedeutung zu. Erfahrungsgemäß bejahen die Instanzgerichte einen Ausschluss des Widerrufsrechts aufgrund Verwirkung oder widersprüchlichen Verhaltens wesentlich großzügiger als der BGH. In der Sachverhaltsdarstellung sollten neben den vom BGH anerkannten Konstellationen der Treuwidrigkeit (mehrfache oder kurz nach Vertragsschluss erfolgte Abtretung als Kreditsicherheit, Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Kündigung) auch weniger eindeutige Indizien wie z. B. Änderungen des Bezugsrechts, Inanspruchnahme von Teilauszahlungen/Policendarlehen und Vertragsänderungen erwähnt werden.
2026
Bei fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen wird das angesparte Fondsguthaben bei Fälligkeit der Versicherung in eine Rente umgerechnet. Dabei kommt der bei Vertragsschluss vereinbarte Rentenfaktor zur Anwendung. Die Versicherungsbedingungen enthalten jedoch üblicherweise Klauseln, nach denen der Rentenfaktor angepasst werden kann, wenn sich die Umstände ändern.
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 04.06.2025 entschiedenen Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber ein digitales Medikations-Managementsystem und deren Betreuung ausgeschrieben. Die Vergabeunterlagen sahen verbindliche Wiederherstellungszeiten beim Auftreten betriebsverhindernder und -behindernder Mängel während der Betreuungszeit vor.
Immer wieder ist streitig, welche Anforderungen an eine baurechtliche Nutzungsuntersagung zu stellen sind. Der Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO fordert hierfür die Nutzung einer baulichen Anlage im „Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften“. In der Vergangenheit sind alle Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg davon ausgegangen, dass hierfür eine Nutzung vorliegen müsse, die nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortlaufend gegen materielles Baurecht verstoße.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, der Untervermietung einer Wohnung zur Gewinnerzielung des Mieters zustimmen. Vermietet der Mieter den Wohnraum ohne Zustimmung des Vermieters unter, liegt hierin eine Verletzung seiner Vertragspflichten, die den Vermieter zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28.01.2026 entschieden.
Im Januar 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die gesetzlichen Mängelrechte grundsätzlich erst mit der Abnahme entstehen. Mit Urteil vom 19.01.2023 hat der Bundesgerichtshof dann erklärt, dass §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B als vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, da diese Regelungen dem Auftraggeber abweichend vom gesetzlichen Leitbild bereits vor der Abnahme Mängelansprüche und sogar verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche einräumen, falls der Auftragnehmer einen Mangel trotz Aufforderung durch den Auftraggeber nicht vor der Abnahme beseitigt.