HomeWissenVeröffentlichungenEinhaltung der Gleichwertigkeitsparameter ist entscheidend
10.12.2024

Einhaltung der Gleichwertigkeitsparameter ist entscheidend

Gibt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ein Leitfabrikat vor und genügt das vom Bieter angebotene Fabrikat den angegebenen Gleichwertigkeitsparametern, kann sein Angebot nicht wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden. Das stellt das OLG Karlsruhe in einem aktuellen Beschluss (15 Verg 8/24) klar. Im konkreten Fall hatte die Auftraggeberin in einem EU-weiten offenen Verfahren die Fassadenverkleidung ihres Rathauses mit Naturwerkstein ausgeschrieben und dazu ein bestimmtes Leitfabrikat vorgegeben. Als die Auftraggeberin ihre Absicht mitteilte, einer Bieterin den Zuschlag zu erteilen, die nicht das Leitfabrikat angeboten hatte, rügte eine nachplatzierte Bieterin, dass das Angebot wegen Abweichungen von den Vergabeunterlagen auszuschließen sei. Die Vergabekammer untersagte der Auftraggeberin im Nachprüfungsverfahren daraufhin den Zuschlag auf das Angebot der erstplatzierten Bieterin zu erteilen, da die erforderlichen Gleichwertigkeitsparameter für die Prüfung nicht transparent festgelegt seien. Dagegen wehrte sich die Auftraggeberin erfolgreich mit der sofortigen Beschwerde vor dem OLG Karlsruhe, woraufhin der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen wurde. Das OLG erklärte, dass die Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen hinreichend deutlich gemacht habe, dass für die Gleichwertigkeit des angebotenen Naturwerksteins mit dem Leitfabrikat das Aussehen maßgeblich ist. Dies sei dadurch verdeutlicht, dass bei Beschreibung des Leitfabrikats nicht dessen Haltbarkeit oder der Gefährdungsgrad einer Verschmutzung angesprochen werde, sondern dessen „visuelles Aussehen“ das konkret beschrieben wurde. Die weiteren Angaben zum Leitfabrikat waren nach Auffassung des OLG keine Gleichwertigkeitsparameter, die der eventuell gleichwertige Stein zu erfüllen hat. Diese Beschreibungen würden vielmehr allein das Leitfabrikat näher beschreiben. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass die beschriebene geographische Herkunft und der Handelsname als technische Gleichwertigkeitsparameter ausscheiden. Es handele sich hierbei deshalb nicht um Eigenschaften, die ein angebotener Stein haben kann und muss, sondern lediglich um Details zum Leitfabrikat. Die Gleichwertigkeitsparameter waren daher ausreichend klar beschrieben.

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