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17.03.2025

EuGH: Anrede in Online-Formularen

Um Kunden personalisiert anzusprechen, wird in Online-Shops häufig die Auswahl der Anrede („Herr/Frau“) als Pflichtfeld gekennzeichnet. Der EuGH entschied (Urt. v. 09.01.2025 -  C-394/23), dass die Angabe des Geschlechts nicht abgefragt werden darf, soweit sie für die Erfüllung des Vertrages nicht notwendig ist. Vielmehr reichen in aller Regel allgemeine Anredemöglichkeiten aus. Die Abfrage nicht notwendiger Daten verstoße gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Ebenso dürfte nach den Aussagen des EuGH in aller Regel ein überwiegendes berechtigtes Interesse ausscheiden, welches die Erhebung des Geschlechts rechtfertigen könnte, da die Pflichtfrage nach der Geschlechtsidentität zu Diskriminierung führen kann.

Die Anrede in Online-Plattformen war bereits mehrfach Grund für gerichtliche Auseinandersetzungen. Vor dem Hintergrund des Antidiskriminierungsgesetzes reicht eine Auswahl nur zwischen „Frau“ und „Herr“ nicht mehr aus. (OLG Frankfurt, Urt. v. 21.06.2022 – 9 U 92/20, OLG Karlsruhe (Urt. v. 14.12.2021 – 24 U 19/21).

Was Sie jetzt tun sollten

Prüfen Sie Ihre Online-Formulare (z.B. Bestell- und Bewerberformular, Newsletteranmeldung) und passen Sie sie gegebenenfalls an. Sie können die Auswahl der Anrede beispielsweise um ein Leerfeld ergänzen oder die Option „keine geschlechtliche Anrede“ zur Auswahl anbieten. In diesem Fall können Sie Ihre Kunden z. B. mit „Guten Tag Vorname Nachname“ ansprechen. Alternativ bleibt die Möglichkeit zur freiwilligen Abfrage der Geschlechtsidentität. Wenn Sie auf die Anrede nicht verzichten möchten, muss die Abwägung der berechtigten Interessen im Einzelfall geprüft werden.

Autorin: Michaela Kiechle

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