HomeWissenVeröffentlichungenHanföle mit CBD – Arzneimittel, ja oder nein? Ja, sagte kürzlich das Verwaltungsgericht Gießen
23.10.2023

Hanföle mit CBD – Arzneimittel, ja oder nein? Ja, sagte kürzlich das Verwaltungsgericht Gießen


Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 19. September 2023 (10 K 3158/20.GI) jüngst einer Klage gegen das Einschreiten der Lebensmittelbehörde gegen den Verkauf von Hanfölen mit Cannabidiol (CBD) stattgegeben. Der Kläger hatte in der Vergangenheit CBD-haltige Hanföle angeboten und sie als natürliche Alternative zu Arzneimitteln für verschiedene Gesundheitsprobleme beworben. Die Lebensmittelsicherheitsbehörde hatte zuvor einen Rückruf angeordnet und den Verkauf von CBD-haltigen Hanfölen mit der Begründung untersagt, dass es sich um ein neuartiges, zulassungspflichtiges Lebensmittel handele, das Gesundheitsrisiken berge. Das Gericht befand das Vorgehen der Behörde jedoch für rechtswidrig und stellte fest, dass die Angelegenheit aufgrund der medizinischen Eigenschaften von CBD in die Zuständigkeit der Arzneimittelbehörde fallen sollte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb eines Monats angefochten werden.

Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist sich bei der Einordnung von Hanfölen mit CBD bisher noch uneinig. So hat der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 9. 3. 2022 – 9 S 3426/21) entschieden, dass es sich bei einem Öl mit 10% CBD-Gehalt um ein Lebensmittel im Sinne der Lebensmittel-Basis-Verordnung handeln würde. Auch das das VG Würzburg (Beschl. v. 19. 12. 2022 – W 8 S 22.1676) entschied jüngst, dass ein Öl mit 30% CBD-Gehalt ein Lebensmittel sei. Das in Gießen streitgegenständliche CBD-Öl wurde vom Verwaltungsgericht nicht als Lebensmittel, sondern als Funktionsarzneimittel eingeordnet. Das Gericht stellte insoweit auf die nachgewiesene antiepileptische und antipsychotische Wirkung von CBD ab. Weitere rechtliche Schwierigkeiten entstehen durch die Bewerbung von CBD-Produkten. Nach unserer Auffassung ist die Bewerbung einer ganzen Reihe von CBD-Produkten als grenzwertig anzusehen, weil der Gesundheitsbezug viel zu stark betont wird. Denn wird in der Werbung der gesundheitsfördernde Effekt, also die Linderung oder Heilung von Krankheiten, hervorgehoben, dann ist es folgerichtig, dass entsprechende Produkte als Präsentationsarzneimittel einzuordnen sind. Die Klassifizierung als Funktions- oder Präsentationsarzneimittel hat erhebliche Folgen, da die Verkehrsfähigkeit des Produkts ausgeschlossen ist. Damit können nicht nur behördliche Anordnungen drohen, sondern Wettbewerber können die weitere Bewerbung und den Vertrieb des Produkts untersagen.

Der BvCW hat am 20.10.2023 seine Stellungnahme zur Klassifizierung und Positionierung von CBD-halteigen Produkten aktualisiert. Der BvCW plädiert im Ergebnis für eine dosisabhängige Einordnung der Produkte ein. Dies wäre sicherlich eine pragmatische Lösung und es bleibt abzuwarten, ob die Entwicklung in diese Richtung geht. Die bestehenden Unsicherheiten in der rechtlichen Einordnung CBD-haltiger Produkte sind ein ernstes Hindernis für den Markt und seine Unternehmer.

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