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01.10.2025

Kündigung wegen fehlender Bauhandwerkersicherheit – und dann?

Der BGH hat mit Urteil vom 16.04.2025 (VII ZR 236/23) wichtige Klarstellungen zur Rechtslage nach einer Kündigung gemäß  648a Abs. 5 BGB a.F. (heute § 650f Abs. 5 BGB) getroffen. Ein Unternehmer hatte nach verweigerter Stellung einer Bauhandwerkersicherheit den Bauvertrag gekündigt und offenen Werklohn verlangt – trotz zuvor gerügter Mängel und ohne vorherige Abnahme. Der BGH bestätigt, dass dem Unternehmer bei ausbleibender Sicherheit ein Kündigungsrecht zusteht. Diese Kündigung beendet das Vertragsverhältnis für die Zukunft, verpflichtet den Unternehmer aber nicht zur Nachbesserung bereits ausgeführter Leistungen. Der Unternehmer hat ein Wahlrecht: Er kann nach seiner Wahl etwaige Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Leistung beseitigen oder die Beseitigung der Mängel ablehnen. 

Der Unternehmer kann folglich die Mängel der erbrachten Leistung - gegebenenfalls ungesichert oder gegen eine verminderte Sicherheit – beseitigen, um den Werklohn in vollem Umfang zu verdienen. Entscheidet sich der Unternehmer hingegen – etwa wegen weiter ausbleibender Sicherheit – gegen eine Mängelbeseitigung, wird der Vergütungsanspruch auch ohne Abnahme fällig. Einer weiteren Fristsetzung oder gesonderten „zweiten Kündigung“ bedarf es nicht. Gleichzeitig stellt der BGH klar, dass der Werklohn für mangelhafte Leistungen nicht in voller Höhe geschuldet ist. Die Vergütung ist um den auf den Mangel entfallenden Wertanteil der Vergütung zu kürzen. Dabei ist – ausgehend von der vereinbarten Vergütung – der Minderwert der erbrachten Leistung wegen des nicht beseitigten Mangels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu schätzen. § 650f Abs. 5 S. 2 BGB – der eine Kürzung um ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb regelt – findet nur auf den nicht mehr ausgeführten Teil des Werks Anwendung. Für bereits erbrachte Leistungen ist auf den vertraglich vereinbarten Wertanteil abzustellen. Die Entscheidung bringt Klarheit für die Abrechnung nach Kündigung wegen verweigerter Sicherheit. Der Unternehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern und dennoch abrechnen – muss sich aber den Wertverlust mangelhafter Leistungen anrechnen lassen.

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