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10.12.2024

Längere Gewährleistungsfrist als Zuschlagskriterium

Die Vergabekammer des Bundes (VK 2-69/24) hat entschieden, dass längere als die in § 13 Abs. 4 VOB/B genannten Gewährleistungsfristen für Mängel ein zulässiges Zuschlagskriterium sein können. Im streitgegenständlichen Fall hatte der Auftraggeber im laufenden Vergabeverfahren die qualitativen Zuschlagskriterien geändert und festgelegt, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit einer Gewichtung von 10 % bei der Vergabeentscheidung zu berücksichtigen ist. Dies rügte ein Bieter erfolglos. Die Vergabekammer des Bundes erklärte zunächst, dass der in der VOB/A vorgesehene Katalog der Zuschlagskriterien nicht abschließend sei. Entscheidend sei, ob das Zuschlagskriterium mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung steht. Dies sei vorliegend gegeben, da der Auftraggeber während der Dauer der Gewährleistungsfrist vom Auftraggeber eine kostenlose Beseitigung von etwaigen Mängeln in Bezug auf den Auftragsgegenstand, der Errichtung eines Bauwerks, verlangen könne. Je länger die Dauer der Gewährleistungsfrist, desto vorteilhafter für den Auftraggeber. Damit werde den Bietern auch kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet. Es sei den Bietern selbst überlassen, welche Dauer der Gewährleitungsfrist sie zum Inhalt ihres Angebots machen möchten. Die Entscheidung, welches rechtliche Risiko der Bieter durch eine längere Gewährleistungsfrist eingehe, verbleibe also bei ihm selbst.

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