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18.03.2026

Losbildung nicht zwingend: Technische Gründe können Gesamtvergabe rechtfertigen

Der Grundsatz der losweisen Vergabe verpflichtet öffentliche Auftraggeber grundsätzlich dazu, Bauleistungen in Teil- oder Fachlose aufzuteilen (§ 97 Abs. 4 Satz 2 GWB). Eine Gesamtvergabe ist jedoch zulässig, wenn technische oder wirtschaftliche Gründe eine Vergabe an nur einen Auftragnehmer rechtfertigen (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB).

Mit dieser Frage befasste sich das OLG Düsseldorf im Zusammenhang mit dem Ersatzneubau einer Brücke (Verg. 16/25). Der Auftraggeber hatte den Rückbau des bestehenden Bauwerks und die Errichtung der neuen Brücke in einem einheitlichen Auftrag ausgeschrieben. Ein auf Abbrucharbeiten spezialisiertes Unternehmen rügte diese Vorgehensweise und verlangte die Bildung eines gesonderten Fachloses für die Rückbauarbeiten.

Das OLG Düsseldorf bestätigte jedoch die Zulässigkeit der Gesamtvergabe. Das Bauvorhaben war durch eine besonders enge technische Verzahnung der einzelnen Arbeitsschritte geprägt. Rückbau, Sicherungsmaßnahmen und Neubau mussten teilweise parallel erfolgen und präzise aufeinander abgestimmt werden. Zudem betraf das Projekt mehrere sicherheitsrelevante Verkehrsbereiche, darunter eine Bundesstraße, eine Bundeswasserstraße und eine Werksbahn. Unter diesen Umständen durfte der Auftraggeber davon ausgehen, dass eine Vergabe „aus einer Hand“ erforderlich war.

Gleichzeitig betont das Gericht die Bedeutung der Vergabedokumentation. Die Gründe für eine Gesamtvergabe müssen bereits im Vergabevermerk nachvollziehbar festgehalten werden (§ 8 VgV i. V. m. § 20 EU VOB/A). Wesentliche Erwägungen können im Nachprüfungsverfahren nicht erstmals nachgeschoben werden.

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