Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Ausgliederung von Krankenhausleistungen

Die Ausgliederung von Krankenhausleistungen ist unzulässig, wenn diese Leistungen nicht im Versorgungsauftrag des Krankenhauses ausgewiesen sind. Das Bundessozialgericht hat am 29.08.2023 entschieden, dass vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter nur dann als eigenständige Operationen und Prozeduren kodierfähig sind, wenn das Krankenhaus sie nach dem Inhalt seines Versorgungsauftrages auch selbst erbringen darf. Mit dem Versorgungsauftrag wird unter anderem konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus erbringen und selbst durchführen darf.

Dr. Kristina Raske

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Kartellrecht mit „Klauen und Zähnen“: die 11. GWB-Novelle ist in Kraft

Am 7. November 2023 ist die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft getreten. Sie war im Vorfeld als „Kartellrecht mit Klauen und Zähnen“ angekündigt worden. Tatsächlich erhält das Bundeskartellamt neue Eingriffs- und Ermittlungsbefugnisse.

Dr. Martin Beutelmann, LL.M.

VERÖFFENTLICHUNG

2023

GmbH-Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife

GmbH-Geschäftsführer dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der GmbH keine Zahlungen mehr für diese vornehmen, die nicht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen. Zu Letzteren gehören insbesondere Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Werden trotzdem verbotswidrige Zahlungen geleistet, sind GmbH-Geschäftsführer der GmbH gegenüber – im Insolvenzverfahren also gegenüber der Insolvenzmasse – zur Erstattung verpflichtet. Den Zeitpunkt festzustellen, ab dem die Haftung eintritt, macht insbesondere in Fällen der Überschuldung Schwierigkeiten, da der Überschuldungstatbestand von dem stark normativ geprägten Merkmal der Fortbestehensprognose geprägt ist.

Dr. Christian Wittmann

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Persönliche Haftung des GbR-Gesellschafters im Insolvenzverfahren

Gemäß § 93 Insolvenzordnung kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Gläubiger der Gesellschaft können daher grundsätzlich nur durch Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren der Gesellschaft Befriedigung suchen, nicht aber die Gesellschafter persönlich in Anspruch nehmen. Anders ist dies nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 04.07.2023, wenn den Gesellschafter aufgrund von Rechtscheingrundsätzen auch eine unmittelbare persönliche Haftung gegenüber dem Gläubiger trifft.

Dr. Christian Wittmann

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Die Behinderung entfällt – und dann?

Wird der Unternehmer in der Ausführung seiner Leistungen behindert und zeigt er dem Bauherrn dies an, hat er Anspruch auf eine Verlängerung der Bauzeit. Nach § 6 Abs. 3 VOB/B hat der Unternehmer nach dem Wegfall der hindernden Umstände die Arbeiten ohne weiteres und unverzüglich wiederaufzunehmen. In einem vom Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 16.07.2021 entschiedenen Fall hatte sich der Unternehmer gegen einen vom Bauherrn geltend gemachten Verzugsschaden mit einer dem Bauherrn zuzuordnenden Behinderung verteidigt. Zur zeitlichen Auswirkung der Behinderung hatte der Unternehmer geltend gemacht, dass ihn der Bauherr nach dem Wegfall der Behinderung nicht informiert habe. Deshalb habe sich die Bauzeit über den eigentlichen Behinderungszeitraum hinaus verlängert.

Dr. Lars Knickenberg

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Verbotene Rechtsberatung durch Architekten

Mit Urteil vom 09.11.2023 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es nicht zu den Aufgaben eines Architekten zählt, dem Bauherrn eine Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Übernimmt der Architekt im Vertrag mit dem Bauherrn eine entsprechende Verpflichtung, so verstößt diese Vereinbarung gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Vereinbarungen, die auf die Erbringung einer unerlaubten Rechtsdienstleistung zielen, sind nichtig. Die Nichtigkeit der Vereinbarung führt dazu, dass der Bauherr die Stellung einer Skontoklausel nicht vom Planer verlangen kann. Stellt der Planer trotzdem eine Skontoklausel und erweist sich diese als unwirksam, können dem Bauherrn trotz der Nichtigkeit der mit dem Architekten geschlossenen Vereinbarung Schadenersatzansprüche gegen den Planer zustehen.

Dr. Lars Knickenberg

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