VERÖFFENTLICHUNG
2024
Rügt der Bauherr Bauüberwachungsfehler des Architekten, hat er diese mit einem Verstoß gegen die übertragenen Bauüberwachungspflichten begründen. Wendet der Architekt ein, nicht mit sämtlichen Tätigkeiten der Bauüberwachung beauftragt worden zu sein, muss nach einer Entscheidung des Kammergerichts der Bauherr nachweisen, welche Bauüberwachungsleistungen der Architekt im Einzelnen schuldete (7 U 154/21).
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Schließt ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Bauvertrag über die Errichtung eines Fertighauses, handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag, der nach ordnungsgemäßer Belehrung binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen werden kann. Ohne ordnungsgemäße Belehrung greift dagegen die gesetzliche Höchstfrist von einem Jahr und 14 Tagen. Das OLG München hat sich mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung befasst, nachdem Verbraucher den Verbraucherbauvertrag erst nach Ablauf von 14 Tagen widerrufen hatten (27 U 2101/22 Bau).
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2024
Es ist allgemein bekannt, dass die Planung des Architekten spätestens in der Leistungsphase 4 Objektplanung nach der HOAI genehmigungsfähig sein muss. Das OLG Celle hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ab welcher Leistungsphase die Planung des Architekten genehmigungsfähig sein muss (14 U 12/23). Der Senat zog dabei die Grenze zwischen der Leistungsphase 2 Vorplanung und der Leistungsphase 3 Entwurfsplanung. Von dem Architekten könne in den beiden ersten Leistungsphasen noch nicht verlangt werden, dass seine Planung nachher auch tatsächlich in dieser Form genehmigungsfähig ist. Diesen Maßstab kann
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2024
Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit von Mangelbeseitigungskosten wird häufig erhoben, hat aber selten Erfolg. Umso bemerkenswerter ist die Entscheidung des OLG Frankfurt, das einen solchen Ausnahmefall anerkannte und die Klage des Bauherrn auf Vorschuss abwies (13 U 347/19). Im konkreten Fall hatte der in Anspruch genommene Unternehmer bereits mehrfach Nachbesserungsversuche unternommen, durch die die Funktionalität und die Lebensdauer des Werks nach den anerkannten Regeln der Technik gewährleistet waren.
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2024
Das OLG Frankfurt hat zugunsten eines Architekten klargestellt, dass dieser nur eingeschränkt für die Nachtragsprüfung haftbar gemacht werden kann (21 U 69/21). Der Senat führte aus, dass sich die Prüfung des Architekten grundsätzlich nur auf die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der geltend gemachten Werklohnforderung bezieht. Nicht zur Prüfungspflicht des Architekten gehört dagegen die Frage, ob einem Nachtrag nach dem Ergebnis der erforderlichen Vertragsauslegung eine Mehrvergütungsansprüche rechtfertigende Änderung
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Das OLG Hamburg setzte sich mit der Frage auseinander, welcher Schallschutz bei der Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist und auf welche Kriterien es bei der Ermittlung ankommt (4 U 4/23).