Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2025

Keine Honorarminderung wegen GU-Zuschlag!

Zur Ermittlung eines Berechnungshonorars für Grundleistungen der HOAI gehört die Ermittlung der anrechenbaren Kosten als Bezugspunkt für den Honorarwert. Allein die Tatsache, dass sich die anrechenbaren Baukosten auf GU-Leistungen beruhen, rechtfertigt nicht, dass ein entsprechender Abschlag bei den abrechenbaren Kosten für den GU-Zuschlag vorzunehmen ist.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2025

Dokumentationspflichten zur Vergleichbarkeit der Referenzen

Der VK Bund hat entschieden, dass die Prüfung der Vergleichbarkeit der Referenzen ordentlich zu dokumentieren ist und ein allgemein gehaltener Vergabevermerk zur Vergleichbarkeit der vorgelegten Referenzen deshalb nicht ausreicht (VK 2-67/24).

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2025

Kann der Architekt den Anscheinsbeweis unzureichender Überwachung entkräften?

Entsteht ein Mangel an einem Bauwerk und ist die hierfür ursächliche Arbeit überwachungspflichtig, besteht der Anschein, dass der Architekt seinen Überwachungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Architekt kann zwar diesen Anscheinsbeweis wieder entkräften.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2025

BGH: Verjährungsfrist für Anspruch auf Bauhandwerkersicherung beginnt mit Anforderung

Der Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verjährt nach der Regelverjährung, mithin nach frühestens drei Jahren.

Dr. Henrik Jacobsen

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2024

WhatsApp & Co: Willenserklärung durch Emoji?

Auch bei der Abwicklung von Bauvorhaben kommen zunehmend Messenger-Dienste wie WhatsApp zum Tragen. Grundsätzlich können auch auf diesem Wege formfreie oder der Textform unterliegende Willenserklärungen zugehen und damit Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden. Ausgenommen sind lediglich Willenserklärungen, die eine besondere Form voraussetzen, etwa die Schriftform für die Kündigung eines Bauvertrags.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

BGH: Nicht jede Bauzeitverzögerung bedeutet Schadensersatz!

Der BGH hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, wann ein Auftragnehmer gegen seinen Auftraggeber aus einem VOB/B-Bauvertrag Ansprüche wegen verlängerter Bauzeit geltend machen kann (VII ZR 10/24). Der VII. Zivilsenat führte unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH aus, dass in der bloßen Übermittlung von Bauablaufplänen keine rechtsgeschäftliche Erklärung als Anordnung des Auftraggebers zu sehen ist,

Dr. Henrik Jacobsen

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