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2025

Architekt missachtet Renditeerwartung: Planung mangelhaft und Vertrag gekündigt!

Erkennt der Architekt aus den Vorgaben des Bauherrn und der Zielsetzung des Bauvorhabens, dass damit eine Renditeerwartung des Bauherrn verbunden ist, muss er seine Planung nach dieser ausrichten. Das OLG Stuttgart hat

Dr. Henrik Jacobsen

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2025

Kein Honorar für Anpassung und Konkretisierung der Planung!

Zwischen Bauherr und Architekt entspinnt sich häufig ein Streit über die Frage einer zusätzlichen Vergütung, wenn der Bauherr eine Abänderung der Planung fordert. Sofern es um die Beseitigung bestehender Mängel der Planung geht, ist der Architekt zur kostenlosen Nacherfüllung verpflichtet. Schwierig wird die Abgrenzung allerdings dann, wenn sich die Änderungswünsche

Dr. Henrik Jacobsen

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2025

Nicht jede Kündigung ist auch ein Widerruf

Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit frei kündigen, im Falle eines wichtigen Grundes auch außerordentlich. Sofern der Besteller ein Verbraucher ist, kommt zudem ein Widerrufsrecht in Betracht. Ein solches Recht steht dem Verbraucher etwa nach Abschluss eines Verbraucherbauvertrags zu oder bei einem sogenannten Haustürgeschäft

Dr. Henrik Jacobsen

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2025

Industrial Parks and Modular Production: Fast-Track Solutions for Businesses in Ukraine

Ukraine is becoming a promising location for industrial investment – even during wartime. Two key trends are helping businesses launch and scale quickly: industrial parks and modular construction. Used together, they allow companies to set up operations faster, with lower costs and fewer risks.

Svitlana Lapitska

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2025

Wird nun alles besser? Geplante Änderungen am europäischen Lieferkettengesetz

Es gibt in der EU eine ganze Reihe von Vorschriften, die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette vorgeben, und die bereits gelten oder demnächst wirksam werden sollen. Ein Vorstoß der EU Kommission Ende 2024 soll zu Erleichterungen für die betroffenen Unternehmen führen. Aber ist das wirklich so? Wird nun alles besser?

Dr. Thomas Weimann

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2025

Haftung des Geschäftsführers bei Eigenverwaltung

In einem Hinweisbeschluss vom 11.11.2024 hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf ausführlich mit der Frage der Haftung eines Geschäftsführers einer insolventen GmbH im Eigenverwaltungsverfahren befasst. Gemäß § 270 InsO kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners in dem Eröffnungsbeschluss anordnen, dass der Schuldner berechtigt ist, unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (Eigenverwaltung). Bei Anordnung der Eigenverwaltung geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis somit nicht auf den Insolvenzverwalter über, sondern liegt weiterhin bei dem Schuldner, im Falle einer GmbH also beim Geschäftsführer der GmbH.

Dr. Christian Wittmann

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