Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Trotz Einhaltung der DIN: Unebener Boden ist mangelhaft!

Das OLG Zweibrücken hat sich mit der im Baurecht häufig anzutreffenden Frage beschäftigt, wann das Werk des Unternehmers trotz Einhaltung der DIN mangelhaft ist (5 U 178/21).

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Haftung des Architekten für Wärmeschutz und Energiebilanzierung?

Nach Auffassung des OLG Frankfurt haftet der Architekt für Mängel von Sonderfachleuten nur, wenn diese Leistungen betreffen, die auch zu dem vom Architekten geschuldeten Werkerfolg gehören (15 U 142/18). Fragen des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung sind spezielle Ingenieurleistungen für Bauphysik und unterfallen der Fachplanung durch Sonderfachleute.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

BGH: Tiefbauunternehmer muss alten Leitungsplänen „auf den Grund gehen“

Bei Bauarbeiten kommt es zu Streitigkeiten um die Verantwortung von Schäden oder Kosten der Vorhaltung wegen Bauzeitverlängerung, wenn erst nach der Bauausführung festgestellt wird, dass die vorhandenen Leitungspläne nicht den tatsächlichen Stand wiedergeben.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

BGH: Haustürwiderruf nur bei Vertragsschluss vor Ort

Der BGH hat klargestellt, dass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nur besteht, wenn sowohl Angebot als auch Annahme des Vertrags gleichzeitig außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers erfolgen (VII ZR 152/22).

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Kein Umbauzuschlag bei neuer TGA in Bestandsgebäude

Plant der Ingenieur eine komplett neue Technische Gebäudeausrüstung in einem Bestandsgebäude, soll ihm nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle kein Umbauzuschlag zustehen (14 U 200/19).

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Jedenfalls in Berlin: Sicherungshypothek für Architekten schon vor Baubeginn!

Entgegen der Rechtsprechung des OLG Celle (14 U 160/19), hat das Kammergericht Berlin zugunsten eines Planers entschieden, dass dieser auch schon vor Baubeginn Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek und damit auch einer Vormerkung hierfür im einstweiligen Rechtsschutz hat (21 W 28/22).

Dr. Henrik Jacobsen

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