VERÖFFENTLICHUNG
2024
Nicht selten kommt es vor, dass Auftraggeber für Planung und Bauüberwachung zwei unterschiedliche Architekten beauftragen. So auch in einem Fall des Landgerichts Karlsruhe (6 O 300/17), bei dem der Bauherr den später beklagten Architekten mit der Bauüberwachung und einen anderen Architekten mit der Planung für den Umbau eines Wohnhauses beauftragte. Nach Fertigstellung verlangte der Bauherr vom bauüberwachenden Architekten Schadensersatz wegen Mängeln in der Kellerabdichtung. Dieser brachte im Prozess vor, dass die vom Bauherrn überreichten Pläne nur Vorabzüge waren, weshalb nach diesen auch nicht gebaut wurde. Eine Abdichtungsplanung habe insgesamt gefehlt. Das Landgericht entschied trotzdem, dass der bauüberwachende Architekt seine Vertragspflichten verletzt hatte. Zwar treffe den Bauherren die Obliegenheit, dem bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne zur Verfügung zu stellen, was vorliegend sogar als einklagbare Leistungspflicht vereinbart worden sei, der bauüberwachende Architekt sei allerdings dazu verpflichtet, zu prüfen
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2024
Der Bauherr ist bei der Mängelbeseitigung nicht gebunden, die ursprüngliche Planung beizubehalten. Das hat das OLG Schleswig (1 U 66/22) entschieden. Im konkreten Fall hatte ein öffentlicher Bauherr einen Architekten mit der notwendigen Planung und Bauüberwachung für die Sanierung einer Schule beauftragt. Nach Fertigstellung stellte sich heraus, dass die Ausschreibung des Architekten – nach der auch ausgeführt wurde – mangelhaft war, da sie eine Dämmung der Fassade mit lediglich schwer entflammbarem Material vorsah, in der Baugenehmigung allerdings die Verwendung von nicht brennbarem Material vorgegeben war. Die Planung blieb damit hinter den Vorgaben der Baugenehmigung zurück, was einen Mangel begründete. Vor Gericht klagte der Bauherr zunächst auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung, ließ die betroffene Fassade dann
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2024
Grundsätzlich ist der Objektplaner im Rahmen der Grundlagenermittlung, spätestens aber mit der Vorplanung verpflichtet, sich nach den finanziellen Möglichkeiten des Bauherrn zu erkundigen und seine Planung anhand dieser Kostenvorgaben auszurichten. Diese Aufklärungspflicht ist jedoch nicht grenzenlos, wie das OLG München zugunsten eines Architekten festgestellt hat (20 U 6700/21 Bau). Im konkreten Fall war dem Bauherrn durch
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2024
Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass die Funktionsfähigkeit eines Werks bereits dann beeinträchtigt ist, wenn das Risiko eines Gefahreintritts besteht (10 U 15/23). Im konkreten Fall ging es um Wasserschäden in einem Zweifamilienhaus aufgrund der mangelhaften Herstellung eines Kanalanschlusses samt zugehöriger Versorgungsanschlüsse und den zugehörigen Erdarbeiten. Der Senat hielt fest, dass der Unternehmer sein Werk so auszuführen habe, dass Gefahren für das Bauwerk selbst oder Dritte ausgeschlossen sind. Anderenfalls ist d
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2024
Das Landgericht Köln musste entscheiden, ob der Inhaber eines Architekturbüros von einem ehemaligen Angestellten Schadensersatz verlangen kann, wenn dieser mit Projekten wirbt, die er im Zuge seiner Tätigkeit beim Büroinhaber bearbeitet hat (14 U 259/22). Das Landgericht stellte zunächst klar, dass in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden kann, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken eines angestellten Architekten auf den Inhaber des Architekturbüros übergehen und der Mitarbeiter allenfalls ein Benennungsrecht haben soll. So war es auch hier geregelt. Im konkreten Fall konnte das Landgericht aber keine Verletzung von Verwertungsrechten feststellen. Denn nach Überzeugung des Landgerichts konnte der Büroinhaber nicht schlüssig darlegen, dass es
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2024
Üblicherweise wird eine Werklohnvorauszahlung des Bestellers an den Unternehmer durch eine Bürgschaft eines Dritten abgesichert. Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob dem Bürgen im Prozess gegen den Besteller auf Rückerstattung einer nach Bürgschaftsfall geleisteten Zahlung Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast zugutekommen (VII ZR 127/23). Der Besteller hatte im zu entscheidenden Fall einen Generalunternehmer mittels Pauschalpreisvertrag mit Bauleistungen beauftragt. Der Generalunternehmer fiel während der Bauphase in die Insolvenz, nachdem der Besteller bereits die Werklohnvorauszahlung geleistet hatte. Der daraufhin in Anspruch genommene Bürge erstat