VERÖFFENTLICHUNG
2023
Der Besteller hat dem Unternehmer auf dessen Verlangen eine Bauhandwerkersicherheit zu stellen. Dies gilt auch nach Kündigung des Vertrags. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung kann dann neben dem Anspruch auf ausstehenden Werklohn nach Kündigung geltend gemacht werden. Über ihn kann nach Rechtsprechung des BGH auch im Wege des Teilurteils vorab entschieden werden.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Der Auftraggeber kann gegen den Architekten oder Ingenieur erst dann sämtliche Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er ihm zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, die fruchtlos verstrichen ist. Bessert der Planer seine Planung innerhalb einer gesetzten Frist mangelhaft nach und nimmt der Auftraggeber sie gleichwohl an, kann er erst nach nochmaliger Fristsetzung wieder sämtliche Gewährleistungsansprüche und damit auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Kann der Unternehmer den Abschluss eines Werkvertrags nicht nachweisen, bedeutet dies nicht automatisch einen Verlust von Vergütungsansprüchen. Zwar besteht dann nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf kein Werklohnanspruch nach Werkvertragsrecht, aber der Unternehmer kann sich auf einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung berufen (23 U 45/20).
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Architekten und Ingenieure kommen gelegentlich in die Situation, dass sie auch ohne ausdrückliche Beauftragung Leistungen für den Auftraggeber erbringen, die dann auch bestimmungsgemäß verwertet werden. Verteidigt sich der Auftraggeber später gegenüber einer hierfür geltend gemachten Honorarforderung mit dem Fehlen einer Beauftragung, kann der Planer sich hilfsweise auf einen konkludenten Vertragsschluss berufen. Zwar kann von einer konkludenten Beauftragung im Rahmen der Akquisetätigkeit als Hoffnungsinvestition noch nicht die Rede sein.
VERÖFFENTLICHUNG
2022
Dissertation TU Darmstadt 2022, Schriften zum Deutschen und Internationalen Bau-, Umwelt- und Energierecht, Peter Lang -> www.peterlang.com
VERÖFFENTLICHUNG
2022
Dissertation TU Darmstadt 2022, Schriften zum Deutschen und Internationalen Bau-, Umwelt- und Energierecht, Peter Lang