VERÖFFENTLICHUNG
2025
Nach einer sogenannten freien, nicht vom Unternehmer veranlassten Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber, ist der Unternehmer berechtigt, auch für die kündigungsbedingt nicht ausgeführte Leistung die vereinbarte Vergütung abzurechnen. Nach § 648 Satz 2 BGB muss er sich nur anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Bundesfinanzhof haben entschieden, dass es sich bei der Vergütung, die der Unternehmer nach Kündigung oder Auflösung des Werkvertrags erhält, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen, um kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts handelt.
VERÖFFENTLICHUNG
2025
AnwZert BauR 3/2025 Anm. 2
VERÖFFENTLICHUNG
2025
Um Kunden personalisiert anzusprechen, wird in Online-Shops häufig die Auswahl der Anrede („Herr/Frau“) als Pflichtfeld gekennzeichnet. Der EuGH entschied (Urt. v. 09.01.2025 - C-394/23), dass die Angabe des Geschlechts nicht abgefragt werden darf, soweit sie für die Erfüllung des Vertrages nicht notwendig ist. Vielmehr reichen in aller Regel allgemeine Anredemöglichkeiten aus.
VERÖFFENTLICHUNG
2025
Für Online-Händler gelten bei entgeltlichen Verbraucherverträgen besondere Pflichten. Sie müssen unter anderem gemäß § 312j Abs. 3 BGB am Ende eines Bestellvorgangs einen Bestellbutton einrichten, der mit eindeutigen Formulierungen, wie zum Beispiel „zahlungspflichtig bestellen“, die Zahlungsverpflichtung kennzeichnet.
VERÖFFENTLICHUNG
2025
Zur Ermittlung eines Berechnungshonorars für Grundleistungen der HOAI gehört die Ermittlung der anrechenbaren Kosten als Bezugspunkt für den Honorarwert. Allein die Tatsache, dass sich die anrechenbaren Baukosten auf GU-Leistungen beruhen, rechtfertigt nicht, dass ein entsprechender Abschlag bei den abrechenbaren Kosten für den GU-Zuschlag vorzunehmen ist.
VERÖFFENTLICHUNG
2025
Erbringt ein angestellter Architekt oder Ingenieur Leistungen, die sein Arbeitgeber dem Bauherrn schuldet, bedarf es einer Regelung im Arbeitsverhältnis, dass das Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse beim Arbeitgeber liegt, und zwar im Regelfall ausschließlich: Anderenfalls stünde es dem angestellten Architekten oder Ingenieur frei, sein Arbeitsergebnis auch anderweitig zu verwenden, d. h. außerhalb seines Arbeitsverhältnisses. Maßgebliche Bedeutung gewinnen solche Regelungen nicht zuletzt im Konfliktfall, wie das Landgericht Köln unlängst feststellte (14 O 259/22). Das Gericht prüfte dabei aber auch Ansprüche des vormals angestellten Architekten