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05.12.2023

Rückgabe der Erfüllungssicherheit

Auch in Architekten- und Ingenieurverträgen wird insbesondere bei größeren Projekten vom Auftraggeber eine Sicherheit für die Erfüllung des Vertrages verlangt. Üblicherweise erfolgt dies in Form eines Einbehalts, der durch ein taugliches Sicherungsmittel, zumeist eine Bürgschaft, abgelöst werden kann. Der Umgang mit diesen Sicherheiten führt immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten, nicht zuletzt über den Zeitpunkt der Rückgabe bzw. Auszahlung.

Haben die Parteien über Auszahlung oder Rückgabe keine Vereinbarung getroffen, hat dies jedenfalls dann zu erfolgen, wenn der Sicherungszweck entfallen ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn das geschuldete Werk abnahmefähig hergestellt ist und keine Ansprüche des Auftraggebers auf Vertragsstrafe, Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder infolge Verzuges bestehen (KG, Urteil vom 17.01.2023 – 21 U 90/22).

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