HomeWissenVeröffentlichungenSchlüsselklausel in der Hausratversicherung
04.12.2023

Schlüsselklausel in der Hausratversicherung

Grundsätzlich besteht kein Versicherungsschutz in der Hausratversicherung, wenn der Täter mittels eines echten Schlüssels in die Wohnung eindringt. Viele Versicherungsverträge enthalten jedoch die Klausel, dass ausnahmsweise doch ein Leistungsanspruch besteht, wenn der Täter den Schlüssel ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat. Die Wirksamkeit dieser Klausel war umstritten. Es wurde insbesondere bemängelt, dass nach der Klausel für einen Verlust des Versicherungsschutzes schon die Fahrlässigkeit jedweden Schlüsselbesitzers und nicht nur des Versicherungsnehmers ausreicht.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 05.07.2023 über einen Fall entschieden, in dem der Wohnungsschlüssel aus einer von außen sichtbar im Auto liegenden Aktentasche gestohlen worden war, die auch Dokumente mit der Wohnanschrift enthielt. Der Bundesgerichtshof wertete dies als fahrlässig und verneinte den Versicherungsschutz. Die Schlüsselklausel sei wirksam. Sie stelle eine Leistungserweiterung der Hausratversicherung dar, so dass die Einschränkung für den Fall der Fahrlässigkeit als reine Leistungsbeschreibung zu werten sei. Leistungsbeschreibungen seien der gerichtlichen Kontrolle entzogen.

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Dr. Volker Nill Partner
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