HomeWissenVeröffentlichungenTeppich verlegen ist handwerkliche Selbstverständlichkeit, Grundierung nicht!
10.12.2024

Teppich verlegen ist handwerkliche Selbstverständlichkeit, Grundierung nicht!

Die Ausweitung der dem Architekten von der Rechtsprechung auferlegten Überwachungspflichten schreitet unaufhaltsam voran. Das OLG Frankfurt bestätigte aktuell (29 U 61/23) zwar immerhin, dass es sich bei dem Verlegen eines Teppichbodens wohl um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handelt, die nicht zu überwachen ist. Für den dem Bauherrn entstandenen Schaden haftete der Architekt dennoch: Ursache für die im Teppichboden aufgetretenen Wellen und Schüsselungen war nämlich die vom Handwerker vergessene Grundierung und auf deren Auftragung hätte der Architekt – so das OLG Frankfurt – achten müssen. Aus welchem Grund beim Auftragen einer für Teppichbodenarbeiten regelmäßig erforderlichen und im konkreten Fall auch ausgeschriebenen Grundierung nicht davon ausgegangen werden darf, dass der Handwerker diese auch aufbringt, erläutert das Gericht in seiner Entscheidung nicht. Sie zeigt: Echte nicht überwachungsbedürftige Arbeiten scheint es jedenfalls nach Auffassung der Rechtsprechung nicht mehr zu geben, was die Trennung zwischen den jeweiligen Leistungs- und Haftungssphären des Handwerkers auf der einen und des Architekten auf der anderen Seite immer mehr verwischt. Begegnet werden kann dem von Architektenseite allein mit einer weiteren Intensivierung der Überwachungstätigkeit vor Ort, dem aber regelmäßig keine Bereitschaft des Bauherrn gegenübersteht, dies entsprechend bei der Honorierung zu berücksichtigen.

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