Seit April ist es Erwachsenen erlaubt, Cannabis zu besitzen und anzubauen, wobei bis zu drei Pflanzen erlaubt sind. Dies gilt allerdings nur zu Hause. Der private Anbau von Cannabis in Kleingartenanlagen wird jedoch auch nach Inkrafttreten des CanG nicht erlaubt sein. Generell ist der Anbau von Cannabis in Kleingärten laut dem Gesundheitsministerium nämlich verboten.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Der Anbau in Kleingärten ist nur dann erlaubt, wenn die anbauende Person dort wohnt. Der Anbau der drei oft erwähnten Pflanzen ist also nur in Bereichen erlaubt, die als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ausgewiesen sind. Beides ist in Kleingärten nicht erlaubt, es sei denn, es liegt eine geschützte Wohnnutzung (nach § 18 Abs. 2 oder § 20a Abs. 8 BKleingG) vor. Das Bundeskleingartengesetz besagt, dass eine Laube in einem Kleingarten nicht als ständiger Wohnsitz genutzt werden darf. Auch die Umwandlung von Lauben in kleine Wohnungen sei im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz ausdrücklich abgelehnt worden.
Auch wenn die Voraussetzung der geschützten Wohnnutzung erfüllt ist, sollte der Anbau jedoch nur innerhalb des Kleingartens erlaubt sein. Die Forderung des Gesetzgebers in § 10 Abs. 1 BKleingG nach einem Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen dürfte in einer typischen Kleingartenparzelle nicht zuverlässig gewährleistet sein. Die strengen Anforderungen, die der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 CanG an den Jugendschutz („Anbauflächen und Gewächshäuser, die außerhalb von Innenräumen genutzt werden, müssen durch eine Umzäunung oder durch andere geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt von außen geschützt sein“) gestellt hat, dürften mit dem typischen Konzept einer Kleingartenanlage und den daraus resultierenden vertraglichen Verpflichtungen für die Pächter nicht vereinbar sein.
Die Nutzung von Kleingartenflächen durch „Anbauvereine“ im Rahmen eines Kleingartenpachtvertrages nach dem BKleingG ist zudem aus mehreren Gründen nicht zulässig. Zum einen können solche Pachtverträge nur mit natürlichen Personen abgeschlossen werden; ist eine juristische Person der Vertragspartner, müsste der Verpächter einem Pachtvertrag nach den Vorschriften des BGB zustimmen. Zudem dürfte die für die kleingärtnerische Nutzung typische Vielfalt an gärtnerischen Erzeugnissen bei Anbauverbänden fehlen.
Auch der Deutschen Hanfverband hat sich kürzlich zu dieser Thematik geäußert. Er kritisierte den Bundesverband der Kleingartenvereine für seine Haltung, dass der Anbau in diesen Gärten generell nicht möglich sei. Der Hanfverband beruft sich auf die ausführlichen Erläuterungen der Bundesregierung zum Cannabisgesetz, in denen es heißt, dass Erwachsene bis zu drei Cannabispflanzen „an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort“ anbauen dürfen. In den Erläuterungen wird ferner klargestellt, dass sich der private Anbau auf den Anbau von Cannabis in der eigenen Wohnung bezieht, einschließlich Räumlichkeiten, die Wohnzwecken dienen, wie Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser und Ferienhäuser.
Das Bundesgesundheitsministerium hält jedoch fest, dass der Anbau in Kleingärten nicht generell erlaubt ist, Ausnahmen gibt es nur im Rahmen des Bestandsschutzes. Konkret: Wenn ein Kleingärtner bereits vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 in seinem Kleingarten gewohnt hat und keine anderen Regelungen einer Wohnnutzung entgegenstehen, bleibt sein Recht auf Nutzung des Gartens zu Wohnzwecken bestehen.
2025
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Seit längerem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Qualität von Angeboten anhand von Schulnoten bewertet werden darf. Bei der Beurteilung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Vergabe der jeweiligen Noten nachvollziehbar zu dokumentieren.
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Die von Präsident Trump eingeführten Zölle und der drohende Handelskrieg, Lieferkettenprobleme, Fachkräftemangel, Energie- und Rohstoffkosten, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und und und – die Herausforderungen, die sich den Unternehmen in Deutschland stellen, sind äußerst vielfältig und komplex. Die aktuelle wirtschaftliche Lage verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, frühzeitig die drohenden Gefahren für ein Unternehmen zu erkennen und entsprechend zu handeln. Die Verantwortung hierfür trägt die Geschäftsleitung. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Pflichten der Geschäftsleitung zur Krisenfrüherkennung geben und macht Vorschläge für die Umsetzung in der Praxis.