Deutschland und Autos gehören einfach zusammen. Deshalb taucht im Zuge Cannabis-Legalisierung und dem Genusskonsum immer wieder die Frage auf, was dies für das Autofahren bedeutet. Wir wollen dieser Frage nachgehen und einen Überblick zu den Regeln im CanG-Entwurf geben, der aktuelle diskutiert wird.
Der Konsum am Steuer bleibt verboten – dies ist klar. Die Frage ist jedoch, wann nach dem Konsum das Fahren wieder erlaubt ist. Diese Frage wird sich nur mit der Festlegung eines konkreten Grenzwertes, wie beim Alkohol beantworten lassen, der festlegt, wann die Fahrtüchtigkeit in aller Regel beeinträchtigt ist. Aktuelle liegt der Grenzwert für den Cannabisbestandteil Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum bei 1,0 Nanogramm pro Milliliter, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - bestätigt hat. Fährt man mit mehr als dieser Konzentration an THC im Blutserum Auto, so begeht man eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und – sollten die Tatbestandvoraussetzungen gegeben sein – womöglich eine Straftat nach § 316 oder § 315c Strafgesetzbuch (StGB).
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken sieht keinen Grenzwert vor. In der Begründung des Gesetzesentwurfs ist lediglich festgelegt, dass eine Evaluierung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die für die Zulässigkeit des Führens von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen maßgeblichen Grenzwerte für THC im Rahmen des § 24a StVG auf wissenschaftlicher Grundlage stattfinden soll.
Derzeit diskutieren Experten über einen THC-Grenzwert, ab welchem ab welchem festgestellt werden kann, dass die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist. Sie kritisieren insbesondere, dass der derzeitige Grenzwert von 1,0 Nanogramm pro Milliliter so niedrig sei, dass es lediglich einen Cannabis-Konsum nachweise, nicht zwingend aber Rückschlüsse auf die Fahrtüchtigkeit schließen lasse. Jedoch konnte sich noch nicht auf einen konkreten Grenzwert festgelegt werden. Der ADAC plädiert beispielsweise für Fahranfänger für die Beibehaltung der bisherigen Regelung: Ab einem THC-Gehalt von 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blutserum sollten weiterhin Sanktionen verhängt werden, wie sie für Alkohol in § 24c StVG festgelegt sind.
Eine Erhöhung der THC-Grenzwerte ist nicht vor der Sommerpause 2024 zu erwarten. Bis zur endgültigen Evaluierung und Änderung der entsprechenden Gesetze bleiben die aktuellen Regelungen also in Kraft.
Ausnahmen von diesen Grenzwerten bestehen für Konsumenten von medizinischem Cannabis. Seit März 2017 wird gegen Patienten, die Cannabis aufgrund ärztlicher Verordnung konsumieren, gem. § 24a Abs. 2 S. 2 StVG, dem sogenannten Arzneimittelprivileg, kein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Jedoch gilt auch für Patienten: Wer zum sicheren Führen eines Fahrzeuges infolge des Genusses von medizinischem Cannabis nicht mehr in der Lage ist, kann sich strafbar machen.