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24.06.2024

Ohne-Rechnung-Abrede ist von Amts wegen zu prüfen

Trotz geltender Verbotsgesetze kommt es immer wieder vor, dass Parteien auf dem Bau eine Ohne-Rechnung-Abrede treffen, um sich die ansonsten anfallende Umsatzsteuer zu sparen. Häufig wird das Geschäft dann auch noch mit Barzahlungen auf der Baustelle vollzogen. Der Vertrag ist dann wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, sodass nach Rechtsprechung des BGH keiner der Parteien noch Rechte aus dem Bauvertrag zustehen.  Es hilft den Parteien dann aber auch nicht weiter, dem Gericht die getroffene Abrede zu verschweigen. Das Gericht ist nämlich von Amts wegen dazu befugt, den Vertrag auch ohne besonderen Einwand der Unwirksamkeit als nichtig anzusehen und Schlüsse für die rechtliche Würdigung hieraus zu ziehen. Dies hat nun das OLG Hamm klargestellt (12 U 127/22).  Im Prozess hatte sich für das Gericht aufgrund von verschiedenen Indizien und dem Parteivortrag das Bild einer Ohne-Rechnung-Abrede ergeben. In Konsequenz waren sowohl Klage als auch Widerklage abzuweisen.

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