BGH, Urteile vom 05.06.2024 - IV ZR 140/23 und vom 12.06.2024 - IV ZR 341/22
Der BGH hat zur Versagung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten und zum Schiedsgutachterverfahren in der Rechtsschutzversicherung entschieden.
Inhalt
Das Urteil vom 5. Juni 2024 ist zu einem sog. „Dieselverfahren“ ergangen. Der BGH hat zunächst die Rechtsprechung bestätigt, nach der es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Wahrnehmung rechtlicher Interessen auf den Zeitpunkt der „Bewilligungsreife“ ankommt, d. h. auf den Zeitpunkt zu dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft. Davon sei jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn sich die Beurteilung nach der ablehnenden Entscheidung des VR zugunsten des VN ändere, z. B. durch eine Fortentwicklung der Rechtsprechung. In diesem Fall komme es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an.
Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2024 hat der BGH die Wirksamkeit von AVB der Rechtsschutzversicherung zum Schiedsgutachterverfahren bestätigt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen ist mit seiner Unterlassungsklage gescheitert. Als wirksam beurteilt wurde eine einmonatige Ausschlussfrist zur Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens. Ebenfalls nicht beanstandet hat der BGH eine Klausel, nach der der VN verpflichtet ist, dem VR innerhalb der Monatsfrist alle für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden. Auch die in den AVB vorgesehene Bestellung des Schiedsgutachters durch den Präsidenten der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer wurde vom BGH als wirksam eingestuft; dadurch werde dem VN nicht die Möglichkeit genommen, einen Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Schließlich hat der BGH auch die Regelung gebilligt, dass der VR dem Schiedsgutachter die für die Entscheidung wesentlichen Unterlagen übermittelt, was die Übermittlung zusätzlicher Unterlagen durch den VN nicht ausschließe.
Bewertung
Der BGH hat durch seine beiden Entscheidungen praxisrelevante Fragen der Rechtschutzversicherung mit Augenmaß entschieden. Es wäre den VN kaum zu vermitteln gewesen, dass für sie positive Entwicklungen der Rechtsprechung nach einer einmal getroffenen Entscheidung des VR nicht mehr hätten berücksichtigt werden müssen. Es ist auch zu begrüßen, dass der BGH an die Formulierung der Klauseln zum Schiedsgutachterverfahren keine überzogenen Anforderungen gestellt hat.
2025
Bisher entsprach es der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bundesgerichts- und Bundesfinanzhof, dass auf den infolge einer Kündigung entfallenen Vergütungsanteil für nicht mehr erbrachte Leistungen keine Umsatzsteuer anfällt (BGH, Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 83/05; BFH, Urteil vom 27.08.2021 – V R 13/19). Diese Rechtsprechung ist durch eine Entscheidung des EuGH (Urteil vom 28.11.2024 – C-622/23) ins Wanken geraten:
Die Ermittlung der Baukosten für den Bauherrn ist weder Selbstzweck noch bloße Abrechnungsgrundlage für das Honorar des Planers. Wie das OLG Brandenburg urteilte, verstößt ein Architekt gegen seine Informations- und Beratungspflichten aus dem Architektenvertrag, wenn er die Baukosten deutlich zu niedrig ansetzt (10 U 11/24). Im konkreten Fall hatte der Architekt nach sachverständiger Feststellung die Rohbaukosten der KG 300 in der Kostenverfolgung in siebenstelliger Höhe zu niedrig veranschlagt. Diese erhebliche Abweichung war auf eine Veränderung in der Planung zurückzuführen, die eine deutliche Anhebung
Zwischen Bauherr und Architekt entspinnt sich häufig ein Streit über die Frage einer zusätzlichen Vergütung, wenn der Bauherr eine Abänderung der Planung fordert. Sofern es um die Beseitigung bestehender Mängel der Planung geht, ist der Architekt zur kostenlosen Nacherfüllung verpflichtet. Schwierig wird die Abgrenzung allerdings dann, wenn sich die Änderungswünsche
Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit frei kündigen, im Falle eines wichtigen Grundes auch außerordentlich. Sofern der Besteller ein Verbraucher ist, kommt zudem ein Widerrufsrecht in Betracht. Ein solches Recht steht dem Verbraucher etwa nach Abschluss eines Verbraucherbauvertrags zu oder bei einem sogenannten Haustürgeschäft