
BGH, Urteile vom 05.06.2024 - IV ZR 140/23 und vom 12.06.2024 - IV ZR 341/22
Der BGH hat zur Versagung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten und zum Schiedsgutachterverfahren in der Rechtsschutzversicherung entschieden.
Inhalt
Das Urteil vom 5. Juni 2024 ist zu einem sog. „Dieselverfahren“ ergangen. Der BGH hat zunächst die Rechtsprechung bestätigt, nach der es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Wahrnehmung rechtlicher Interessen auf den Zeitpunkt der „Bewilligungsreife“ ankommt, d. h. auf den Zeitpunkt zu dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft. Davon sei jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn sich die Beurteilung nach der ablehnenden Entscheidung des VR zugunsten des VN ändere, z. B. durch eine Fortentwicklung der Rechtsprechung. In diesem Fall komme es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an.
Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2024 hat der BGH die Wirksamkeit von AVB der Rechtsschutzversicherung zum Schiedsgutachterverfahren bestätigt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen ist mit seiner Unterlassungsklage gescheitert. Als wirksam beurteilt wurde eine einmonatige Ausschlussfrist zur Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens. Ebenfalls nicht beanstandet hat der BGH eine Klausel, nach der der VN verpflichtet ist, dem VR innerhalb der Monatsfrist alle für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden. Auch die in den AVB vorgesehene Bestellung des Schiedsgutachters durch den Präsidenten der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer wurde vom BGH als wirksam eingestuft; dadurch werde dem VN nicht die Möglichkeit genommen, einen Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Schließlich hat der BGH auch die Regelung gebilligt, dass der VR dem Schiedsgutachter die für die Entscheidung wesentlichen Unterlagen übermittelt, was die Übermittlung zusätzlicher Unterlagen durch den VN nicht ausschließe.
Bewertung
Der BGH hat durch seine beiden Entscheidungen praxisrelevante Fragen der Rechtschutzversicherung mit Augenmaß entschieden. Es wäre den VN kaum zu vermitteln gewesen, dass für sie positive Entwicklungen der Rechtsprechung nach einer einmal getroffenen Entscheidung des VR nicht mehr hätten berücksichtigt werden müssen. Es ist auch zu begrüßen, dass der BGH an die Formulierung der Klauseln zum Schiedsgutachterverfahren keine überzogenen Anforderungen gestellt hat.
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