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28.09.2026

UPDATE: Last-Minute-Regelung zur EmpCo-Richtlinie – Übergangsregelung zu Altbeständen

Am 27. September 2026 ist das deutsche Umsetzungsgesetz zur sogenannten EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) in Kraft getreten, mit dem neue Regeln für Nachhaltigkeitswerbung eingeführt werden. Wir haben in unseren IP Insights September hierüber berichtet.

Bisher sollten die strengen neuen Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen ab dem ersten Geltungstag uneingeschränkt auch für bestehende Lagerbestände im Handel greifen. Nur drei Tage vor Inkrafttreten der neuen Regeln hat der Gesetzgeber nun jedoch mit dem neuen § 15b UWG eine befristete Übergangsregelung für bestimmte Altbestände verabschiedet.


Was regelt der neue § 15b UWG?

Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen die neuen Vorgaben für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel können bei Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt nur für bereits im Verkehr befindliche Ware; es genügt nicht, dass die Ware lediglich bereits produziert, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurde.

Die Neuregelung erlaubt nicht pauschal den unbegrenzten Abverkauf, sondern sieht vor, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Verpflichtung zur Unterlassung der Umweltaussage z.B. auf der Produktverpackung, die in der Regel den Produktrückruf aus dem Handel oder ein Überkleben der Aussage umfasst, unverhältnismäßig wäre. Dabei sind insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

• Schwere des Verstoßes: Wie gravierend weicht die bisherige Kennzeichnung von den neuen gesetzlichen Vorgaben ab?

• Bisherige Compliance-Bemühungen: Welche Schritte hat das Unternehmen bereits eingeleitet, um auf konforme Verpackungen und Aussagen umzustellen?

• Beseitigungskosten: Welche wirtschaftlichen Belastungen würden durch einen Rückruf, ein manuelles Überkleben oder ein Relabeling entstehen?

• Umweltbelastung: Würde die Durchsetzung des Verbots zur Vernichtung von verkehrsfähiger, einwandfreier Ware führen?

Die Regelung ist auf zwei Jahre befristet und soll zum 26. September 2028 auslaufen.


Was gilt jetzt für die Praxis?

Die Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für bereits in Verkehr gebrachte physische Waren. Digitale Nachhaltigkeitswerbung (Websites, Social-Media-Kanäle, Newsletter, B2C-Online-Shops) sowie Werbemittel müssen den EmpCo-Vorgaben ausnahmslos und ohne Übergangsfrist entsprechen.

Unternehmen, die Altbestände abverkaufen, müssen im Fall einer Abmahnung oder Beanstandung darlegen und beweisen können, dass die Ware vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurde und warum ein sofortiger Stopp unverhältnismäßig wäre. Wir empfehlen daher, Bestandsmengen und typische Abverkaufszyklen (insbesondere bei sog. „Slow Movern“) sowie bereits unternommene Umstellungsmaßnahmen lückenlos zu dokumentieren.


Fazit

Für Industrie und Handel federt § 15b UWG zwar die Auswirkung der fehlenden Umstellungs- und Aufbrauchsfrist ab. Gleichzeitig bringt die offene Formulierung der Abwägungskriterien erhebliche Rechtsunsicherheit – für Unternehmen, aber auch für die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen. Denn es ist noch nicht absehbar, welche Maßstäbe ein Gericht anwendet: Wann ein Rechtsverstoß so schwer ist, dass ein Rückruf verhältnismäßig wäre – oder wann die Kosten und verbundenen Umweltbelastungen im Einzelfall so hoch sind, dass ein Rückruf ausscheidet und wie diese Kriterien untereinander zu gewichten sind, ist offen.

Gerne prüfen wir Ihre Werbeaussagen, Ihr Markenportfolio und Ihren Unternehmensauftritt vor dem Hintergrund der nun in Kraft getretenen Regelungen.

 

Autor

Philip Malcolm Kohl Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Partner; Rechtsanwalt; Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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