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04.11.2024

Verpflichtende Barrierefreiheit für bestimmte Websites und Produkte

Ab dem 28.06.2025 gilt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Das Gesetz soll Menschen mit Beeinträchtigung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern. Hierfür sehen das BFSG und die auf seiner Grundlage erlassene Verordnung die Pflicht vor, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Des Weiteren enthält das BFSG eine Informationspflicht darüber, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden.

Im Einzelnen:

1.    Anwendungsbereich
In den Anwendungsbereich des BFSG fallen bestimmte Produktgruppen (Tablets, Smartphones, etc.) sowie bestimmte Dienstleistungen, die an Verbraucher erbracht werden. Dazu zählen insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, d. h. digitale Dienste, die über Webseiten oder Apps angeboten und im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Umfasst ist folglich jeglicher Verkauf oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen über das Internet. In den §§ 16,17 BFSG sind allerdings Ausnahmeregelungen enthalten, etwa wenn die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen zu einer wesentlichen Änderung einer Dienstleistung führt oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

2.    Konkrete Pflichten
Als zentrale Pflicht sieht das BFSG vor, dass erfasste Produkte und Dienstleistungen (z. B. Websites) barrierefrei sein müssen. Welche Anforderungen hierfür zu erfüllen sind, konkretisiert die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Insbesondere sind die Informationen auf der Website

a.    für den Verbraucher auffindbar und in verständlicher Weise darzustellen;
b.    in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form, mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen darzustellen und
c.    auf konsistente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.

Zudem ist bei Elementen nicht-textlichen Inhalts wie etwa Bildern oder Videos eine alternative Darstellung des Inhalts anzubieten, etwa durch ein Transkript des Videos oder der Beschreibung eines Bildes mittels eines Textes.

Bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind zusätzlich weitere Pflichten zu erfüllen. So sind etwa Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitzustellen und Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten.

Ferner ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise darüber zu informieren, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden. In diese Informationen sind jedenfalls folgende Elemente aufzunehmen und aufzubewahren:

a.    eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
b.    Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
c.    eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und
d.    die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Werden diese Anforderungen an Websites und Online-Shops nicht erfüllt, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000,00 €. Außerdem können Verstöße gegen das BFSG von Wettbewerbern abgemahnt werden.

WEITERE VERÖFFENTLICHUNGEN

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