HomeWissenVeröffentlichungenAnwendbarkeit der GOÄ bei Behandlungsverträgen zwischen Patienten und juristischen Personen
04.11.2024

Anwendbarkeit der GOÄ bei Behandlungsverträgen zwischen Patienten und juristischen Personen

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 04.04.2023 höchstrichterlich entschieden, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) immer dann anwendbar ist, wenn die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Damit hat der Bundesgerichtshof nun den langjährigen Streit um die Rechtsfrage entschieden, ob die Gebührenordnung für Ärzte auch dann anwendbar ist, wenn ambulante ärztliche Leistungen durch bei einer juristischen Person angestellte Ärzte erbracht werden.

Im zu entscheidenden Fall ging es um die Rückzahlung eines Honorars für eine sogenannte Cyberknife-Behandlung im Rahmen der Behandlung eines Prostatakarzinoms. Da die Krankenkasse des Patienten die Übernahme der Behandlungskosten ablehnte, unterzeichnete der Patient eine Pauschalpreisvereinbarung mit dem Klinikum. Nach der Rechnungsstellung aus der Pauschalpreisvereinbarung forderte der Patient eine Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte.

Der Bundesgerichtshof gab dem Patienten Recht und entschied, dass ambulante ärztliche Leistungen auch dann nach der Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen sind, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, z. B. einem Krankenhausträger oder einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) abgeschlossen wird und die Leistungen durch Ärzte im Anstellungs- oder Beamtenverhältnis erbracht werden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei die Gebührenordnung für Ärzte aufgrund ihres weit gefassten Wortlautes auf alle „beruflichen Leistungen der Ärzte“ anwendbar, ohne dass zwischen Leistungen differenziert wird, die aufgrund eines Behandlungsvertrags zwischen Arzt und Patient oder von Ärzten im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses ohne eine eigene vertragliche Beziehung zum Patienten erbracht werden. Damit sind juristische Personen künftig dazu verpflichtet, ambulante ärztliche Leistungen nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen. Pauschalpreisvereinbarungen sind daher nichtig.

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