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04.11.2024

Medizinische Versorgungszentren: ohne (zahn-)ärztlichen Leiter keine Vergütung

Für die ordnungsgemäße Leistungserbringung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist das Vorhandensein der (zahn-) ärztlichen Leitung notwendige Voraussetzung. Das Sozialgericht München stellt in einem Urteil vom 29.02.2024 klar, dass die (zahn-) ärztliche Leitung keine rein formale Stellung, sondern konstitutiv für ein MVZ ist. Dies hat Auswirkungen auf die Qualität der Leistungserbringung und dient damit auch dem Schutz der Versicherten. Rechnet ein MVZ Leistungen ab, die ohne (zahn-) ärztliche Leitung erbracht wurden, handelt es entgegen seiner Verpflichtung aus § 95 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V.

Die (zahn-) ärztliche Leitung dient der Sicherstellung, dass ärztliche Entscheidungen unabhängig von sachfremden Erwägungen getroffen werden und übernimmt die Verantwortung für den Betriebsablauf sowie die Gesamtverantwortung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung. Nur bei einer solchen Einbindung in die Organisationsstruktur besteht die Möglichkeit der Einwirkungsmöglichkeit im MVZ. Für das Vorhandensein der (zahn-) ärztlichen Leitung genügt es nach Ansicht des Sozialgerichts München nicht, wenn nur ein Ansprechpartner in Bezug auf organisatorische Fragen benannt wird. Vielmehr erfordert die (zahn-) ärztliche Leitung die tatsächliche Präsenz, um die Einwirkung in den Betriebsablauf zu gewährleisten und sicherzustellen, dass (zahn-) ärztliche Entscheidungen unabhängig von sachfremden Erwägungen getroffen werden.

Leistungen, die von einem medizinischen Versorgungszentrum ohne (zahn-) ärztliche Leitung bracht werden, sind damit im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtung zu regressieren; bereits geleistete Honorare sind zurückzufordern, und zwar unabhängig davon, ob das MVZ über eine Zulassung verfügt.

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