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12.12.2024

Auslandsreisekrankenversicherung

Beim Krankenversicherungsschutz für Auslandsreisen handelt es sich um ein Thema, das gerne vernachlässigt wird, obwohl dieses Risiko relativ preiswert abgesichert werden kann. Häufig ist entsprechender Versicherungsschutz auch schon als Nebenleistung in anderen Verträgen, z.B. Kreditkarten- oder Reiseversicherungsverträgen, enthalten. Während mancher über keinen Versicherungsschutz verfügt, sind andere daher – nicht selten unwissentlich – sogar mehrfach versichert.

Üblicherweise enthalten Auslandskrankenversicherungen eine Subsidiaritätsklausel. Leistungen sollen nur dann fällig werden, wenn keine andere Versicherung eingreift. Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.07.2024 entschieden, dass sich entsprechende Klauseln in parallel bestehenden Auslandskrankenversicherungen gegenseitig aufheben. Die beteiligten Versicherer haften daher anteilig. Ist einer der Versicherer bereits in Vorleistung getreten, kann er vom anderen Versicherer einen anteiligen Ausgleich verlangen. Weiter hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.07.2024 entschieden, dass eine Klausel, die Leistungen wegen eines bereits vor der Auslandsreise bekannten „medizinischen Zustands“ ausschließt und diesen Begriff nicht ausreichend transparent definiert, unwirksam ist. Nicht jede Leistungsablehnung aufgrund von Vorerkrankungen muss daher hingenommen werden.

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Dr. Volker Nill Partner
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