HomeWissenVeröffentlichungenAchtung Bußgeld: Unvollständige Auskünfte in einem kartellbehördlichen Ermittlungsverfahren können teuer werden!
02.10.2025

Achtung Bußgeld: Unvollständige Auskünfte in einem kartellbehördlichen Ermittlungsverfahren können teuer werden!

Die Europäische Kommission sowie nationale Kartellbehörden können von Unternehmen Auskünfte einholen oder Unterlagen anfordern, die sie zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben benötigen. Im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren werden regelmäßig Auskünfte dazu eingeholt, welche wettbewerblichen Auswirkungen ein Zusammenschluss aus Sicht der betroffenen Marktakteure hat. Auch im Rahmen von kartellbehördlichen Ermittlungsverfahren, wenn beispielsweise der Verdacht kartellrechtswidriger Praktiken im Raum steht, können Auskunftsersuchen zu Zwecken der Sachverhaltsaufklärung an Unternehmen gerichtet werden. Befragt werden können dabei nicht nur die im Zentrum der Ermittlung stehenden Unternehmen, sondern auch andere Marktteilnehmer. 

Wie wichtig es ist, ein kartellbehördliches Auskunftsersuchen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, und welche Konsequenzen es nach sich ziehen kann, wenn dies nicht beachtet wird, zeigt ein jüngstes Beispiel: Am 08.09.2025 verhängte die Europäische Kommission erstmals ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 172.000,00 € gegen die Unternehmen Eurofield SAS und deren (damalige) Muttergesellschaft Unanime Sport SAS wegen der Erteilung unvollständiger Auskünfte, die im Zusammenhang mit Untersuchungen in der Kunstrasenbranche stehen:

Die Europäische Kommission erließ zunächst ein sogenanntes einfaches Auskunftsverlangen gegenüber den Unternehmen Eurofield SAS und Unanime Sport SAS. Nachdem sich Anhaltspunkte abgezeichnet hatten, dass die erteilten Auskünfte unvollständig sind, erließ die Europäische Kommission einen zweiten, sogenannten verbindlichen Auskunftsbeschluss. Allerdings verblieben auch nach dessen Beantwortung Zweifel an der Vollständigkeit. Die Europäische Kommission leitete daraufhin ein gesondertes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verfahrensverstoßes ein, das schlussendlich mit einem Bußgeld in Höhe von 172.000 € endete. Sanktioniert wurde die fahrlässig unvollständige Beantwortung des (zweiten) verbindlichen Auskunftsbeschlusses. 

Die europäischen Verfahrensvorschriften sehen bei (vorsätzlich oder fahrlässig) unrichtig, unvollständig, irreführend oder verspätet erteilten Auskünften ein Bußgeld von bis zu 1 % des welt- und konzernweiten Jahresumsatzes vor. Dasselbe gilt im Übrigen auch im deutschen Kartellrecht: Gegen ein Unternehmen, das ein Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts oder einer Landeskartellbehörde (vorsätzlich oder fahrlässig) nicht, nicht richtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet, kann ein Bußgeld von bis zu 1 % des welt- und konzernweiten Jahresumsatzes verhängt werden.

Kartellbehördliche Auskunftsersuchen bieten einerseits die Chance, Marktbeobachtungen und Sichtweisen auf den Markt (z. B. im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren) mit den Kartellbehörden zu teilen, erfordern aber andererseits, sie mit der nötigen Gewissenhaftigkeit zu beantworten. So oder so – auch bei freiwilligen Auskünften – gilt: Wenn, dann müssen Auskünfte sorgfältig erteilt werden. Unklarheiten und Zweifel sollten der Kartellbehörde offengelegt werden. Andernfalls droht Ärger und im schlimmsten Fall ein Bußgeld. Um Risiken zu vermeiden, sollte die Kommunikation mit den Kartellbehörden stets mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

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