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18.03.2026

Architektenvertrag Objektplanung Gebäude kann auch Freianlagen umfassen

Das OLG Köln hat einem Planer zusätzliches Honorar für Freianlagenplanung zugesprochen, obwohl diese Leistung nicht ausdrücklich im Architektenvertrag benannt war (11 U 138/23). Auftragsgegenstand war die Objektplanung Gebäude zum Zwecke der Errichtung einer Halle auf dem Betriebsgelände des Bauherrn. Im Rahmen der Baugenehmigungsplanung musste der Architekt auch Angaben zu den Zufahrts- und Rettungswegen und den notwendigen Stellplätzen machen. Der Senat sah deshalb die Voraussetzungen für eine gesonderte Abrechnung eines Freianlagenhonorars als gegeben an und sprach dem Architekten die hierfür abgerechnete Vergütung zu. Der Fall zeigt, dass das Vertragssoll stets einer Auslegung zugänglich ist und die Vereinbarung eines Honorars für ein bestimmtes Leistungsbild der HOAI eine zusätzliche Vergütung für Leistungen aus einem anderen Leistungsbild nicht ausschließt.

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