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18.03.2026

GU-Zuschlag erhöht nicht die anrechenbaren Kosten!

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass dem Planer die Abrechnung seines Honorars unter Berücksichtigung von anrechenbaren Kosten inklusive eines GU-Zuschlags verwehrt bleibt. Die Parteien hatten vereinbart, dass der Architekt sein Honorar nach der Kostenberechnung ermitteln soll. Der Senat sah darin aber keine Vereinbarung der Parteien, dass damit auch der GU-Zuschlag anrechenbar ist. Zur Begründung verwies das OLG Düsseldorf auf den Sinn und Zweck der Berechnung des Honorars anhand anrechenbarer Kosten. Diese seien Parameter für die Abschätzung des planerischen Aufwands, der durch das Honorar abgedeckt werden soll. Es sei daher nicht interessengerecht, wenn allein die GU-Vergabe zu einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten führt. Die Vergabe der Generalunternehmer ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf mit der Entwurfs- und Ausführungsplanung verbundene Tätigkeit aufwandsneutral. Es sei davon auszugehen, dass die Beauftragung des Generalunternehmers dem Planer sogar Aufwand erspare. So bedarf es keiner Einzelvergabe und der Architekt könne sich im Rahmen der Bauüberwachung auf die Kommunikation mit dem Generalunternehmer beschränken. Den vorgebrachten Einwand des Architekten, dass auch abseits der GU-Vergabe ein vergleichbarer Nachunternehmereinsatz kalkulatorisch berücksichtigt sei und die anrechenbaren Kosten erhöhe, ließ der Senat nicht gelten. Allein der Umstand, dass es Einzelunternehmern gelingen kann, Aufträge zu Preisen zu akquirieren, die ihnen gewinnbringend den Einsatz von Nachunternehmern ermöglichen, lasse keine Rückschlüsse für die Anrechenbarkeit eines GU-Zuschlags zu. Das OLG Düsseldorf wies deshalb die Zahlungsklage des Architekten ab. 

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