HomeWissenVeröffentlichungenHoffnung und Schrecken zugleich: Der EuGH zum Verbraucherwiderruf
23.03.2026

Hoffnung und Schrecken zugleich: Der EuGH zum Verbraucherwiderruf

Ein nicht über sein Widerrufsrecht belehrter Verbraucher kann einen mit einem Unternehmer geschlossenen Werkvertrag innerhalb von einem Jahr und zwei Wochen nach Vertragsschluss widerrufen, sofern es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag handelt oder der Vertrag als „Haustürgeschäft“ geschlossen wurde. Hat der Unternehmer die vertraglich vereinbarten Leistungen zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbracht, steht ihm für diese Leistungen grundsätzlich keine Vergütung zu. Gleichzeitig hat der Unternehmer in der Regel keine Möglichkeit, die ausgeführte Leistung zurückzuerhalten (siehe zuletzt Newsletter III. Quartal 2025). Der EuGH hat in einem Urteil vom 05.03.2026 auf der einen Seite für Rechtsklarheit gesorgt, wann die Voraussetzungen eines Widerrufs vorliegen können. Zum anderen hat er klargestellt, dass die Ausübung des Widerrufs und die Verweigerung von Zahlungen durch den Verbraucher im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann. 

Die Entscheidung des EuGH geht auf eine Vorlagefrage des Kammergerichts zurück. In dem vom Kammergericht zu entscheidenden Fall hatte eine Verbraucherin beschlossen, das Dachgeschoss ihres Hauses für eigene Wohnzwecke um zwei Etagen aufzustocken. Sie beauftragte einen Architekten mit der Bauplanung und -überwachung. Im Auftrag der Verbraucherin erstellte der Architekt Leistungsverzeichnisse für die erforderlichen Gewerke, holte Angebote ein und bereitete Verträge für die Verbraucherin vor. Unter anderem holte der Architekt das Angebot eines Gerüstbauers ein und entwarf einen Vertrag zwischen Gerüstbauer und der Verbraucherin unter Bezugnahme auf das Angebot des Gerüstbauers. Den Vertragsentwurf übersandte der Architekt per E-Mail an den Gerüstbauer, der den Vertrag unverändert unterschrieb und an die Verbraucherin übersandte. Diese unterschrieb den Vertrag ebenfalls und schickte das unterschriebene Vertragsexemplar zurück an den Gerüstbauer. 

Der Gerüstbauer hat anschließend Gerüste gestellt. Neben den ursprünglich vereinbarten Gerüsten stellte der Gerüstbauer aufgrund von Nachtragsvereinbarungen weitere Gerüstelemente. Ein Jahr und eine Woche nach Abschluss des Vertrags waren keine weiteren Gerüstbauarbeiten mehr erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt hat die Verbraucherin den Vertrag widerrufen. Der Gerüstbauer verklagte die Verbraucherin darauf auf Zahlung ausstehenden Werklohns in Höhe von rund 100.000,00 €, während die Verbraucherin eine Erstattung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von knapp 96.000,00 € verlangte. 

Der EuGH stellte zunächst klar, dass die Verbraucherin den europarechtlichen Verbraucherschutz einschließlich des Rechts zum Widerruf auch dann in Anspruch nehmen könne, obwohl sie sich beim Vertragsabschluss durch einen Unternehmer – den Architekten – beraten lasse. Denn der Begriff des Verbrauchers sei unabhängig von den konkreten Kenntnissen der betreffenden Person oder den Informationen, über die der Verbraucher tatsächlich verfügt. Deshalb mache es auch keinen Unterschied, ob der Verbraucher durch einen Unternehmer beraten sei oder nicht. 

Weiter stellte der EuGH klar, dass auch bloße Nachtragsleistungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen, dem Widerrufsrecht unterliegen können. Dies gelte selbst dann, wenn die Nachtragsleistung gegenüber den im Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sei und der ursprüngliche Vertrag keinem Widerrufsrecht unterliege. Dies ist bei Nachtragsvereinbarungen mit Verbrauchern unbedingt zu beachten: Sollen Nachträge im Wege des Fernabsatzes, also ohne persönlichen Kontakt oder als „Haustürgeschäft“ z. B. auf der Baustelle vereinbart werden, sollte der Verbraucherkunde unbedingt über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Anderenfalls kann dem Verbraucher für die zusätzlich erbrachten Nachtragsleistung ein Widerrufsrecht zustehen, sodass der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch verlieren kann. 

Für den Gerüstbauer positiv ist das EuGH-Urteil trotzdem: Denn der EuGH hat klargestellt, dass der Widerruf rechtsmissbräuchlich sein und dem Gerüstbauer daher trotz des Widerrufs sein Werklohnanspruch zustehen kann. Der EuGH hat hierzu erläutert, dass die Anwendung des Unionsrechts – das Grundlage des im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Widerrufsrechts ist – nicht so weit reichen darf, dass Vorgänge geschützt werden, die dazu dienen, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss der im Unionsrecht vorgesehenen Vorteile zu gelangen. Voraussetzung für einen Rechtsmissbrauch sei zum einen auf objektiver Seite, dass zwar die formalen Voraussetzungen des Unionrechts vorliegen, aber trotzdem nicht die Ziele der Regelungen erreicht werden. Zum anderen bedürfe es eines subjektiven Elements, nämlich der Absicht des Verbrauchers, sich einen Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen des Unionsrechts künstlich geschaffen würden.

Insoweit weist der EuGH darauf hin, dass einem Verbraucher durch das eingeräumte Widerrufsrecht die Möglichkeit eingeräumt werden soll, innerhalb einer Überlegungsfrist zu prüfen, ob der geschlossene Vertrag tatsächlich seinen Bedürfnissen entspricht. Als für die Verbraucherin kritisch beurteilt der EuGH, dass der mit dem Gerüstbauer geschlossene Vertrag vom Architekten erstellt war, also aus dem Verantwortungsbereich der Verbraucherin stammte. Die Verbraucherin hatte also bereits ausreichend Gelegenheit, den Vertrag zu prüfen. Zum subjektiven Element, also der eventuell bestehenden Absicht der Verbraucherin, sich durch ein Widerrufsrecht einen Vorteil verschaffen zu wollen, verweist der EuGH auf den Zeitpunkt des Widerrufs: Die Verbraucherin hatte den Vertrag mit dem Gerüstbauer erst widerrufen, als alle erforderlichen Gerüstbauleistungen ausgeführt waren. Dies sei ein Indiz dafür, dass die Verbraucherin die Voraussetzungen des Widerrufsrechts künstlich mit der Absicht geschaffen habe, sich einen Vorteil zu verschaffen. 

Das Urteil des EuGH wird den einen oder anderen Handwerker und Bauunternehmer vor den Wirkungen eines Widerrufs „retten“ können, indem er sich auf einen Rechtsmissbrauch beruft. Sicher ist dies allerdings nicht, da es immer auf den Einzelfall ankommt und die Hürden für einen Rechtsmissbrauch hoch liegen. Sicher können sich Handwerker und Bauunternehmer beim Abschluss von Verträgen und Nachträgen mit Verbrauchern deshalb weiterhin nur sein, wenn sie den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt. 

KONTAKT

Dr. Lars Knickenberg Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Vergaberecht

Partner; Rechtsanwalt; Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht; Fachanwalt für Vergaberecht

WEITERE VERÖFFENTLICHUNGEN

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram