
Darf der Name einer weltberühmten Persönlichkeit als Marke monopolisiert werden? Die Große Beschwerdekammer des Amts der EU für Geistiges Eigentum (EUIPO) hat in einer Grundsatzentscheidung zur Marke „GEORGE ORWELL“ (Az. R 2248/2019-G) eine Unterscheidung getroffen, die auch für andere Marken wichtig sein kann: Maßgeblich für die Beantwortung der Frage ist, ob die beanspruchte Ware überhaupt einen geistigen Inhalt haben kann. Während Medien, Bücher und Bildungsangebote am Schutzhindernis des beschreibenden Inhalts scheitern, bleibt der Weg für klassische Konsumgüter grundsätzlich offen.
Der Nachlassverwalter von George Orwell wollte den weltbekannten Autorennamen als Unionsmarke eintragen lassen. Das EUIPO wies die Anmeldung teilweise zurück. Die Große Beschwerdekammer bestätigte nun dieses Verbot und schuf damit wichtige Kriterien für die Anmeldepraxis.
Das Schutzhindernis: Der Name als Inhaltsangabe
Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben. Nach Ansicht der Großen Kammer erfasst dies auch den thematischen Gegenstand oder geistigen Inhalt eines Produkts. Bei einer herausragend bekannten Persönlichkeit wie George Orwell verstehe das Publikum den Namen schlicht als Sachhinweis darauf, dass ein Buch, ein Film oder eine Konferenz von oder über George Orwell bzw. sein Werk handelt – und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft.
Die entscheidende Differenzierung: Inhaltsträger vs. klassische Konsumgüter
Für die Markenstrategie ist das entscheidende Detail der Entscheidung die klare Grenzziehung des Amtes:
Ein Einwand wegen der Beschreibung des Inhalts kommt nur für solche Waren und Dienstleistungen in Betracht, die typischerweise Informationen über Sachverhalte transportieren. Hierzu zählen klassische Informations- und Unterhaltungsmedien (Bücher, Magazine, Tonträger, E-Books, Podcasts), aber auch Ausbildungs-, Seminar- und Unterhaltungsformate. Hier beschreibt der Name das „Thema“.
Gegenstände des täglichen Bedarfs – wie Bekleidung, Parfüm, Möbel, Getränke oder klassische Merchandising-Artikel – transportieren hingegen keinen thematischen oder geistigen Inhalt. Für solche Waren scheidet der Einwand des beschreibenden Inhalts aus. Der Name kann insoweit originäre Herkunftsfunktion entfalten und als Marke eingetragen werden.
Eine Anmeldung von Namen bekannter Persönlichkeiten, Künstler oder historischer Figuren für Publikationen und Medien, wie dies oft auch Museen zu diesen Persönlichkeiten versuchen, führt bei entsprechendem Bekanntheitsgrad fast unausweichlich zur Zurückweisung. Wichtig ist auch in diesem Kontext die richtige Markenstrategie, bei der wir Sie gerne unterstützen.
2026
Wer ein Geschäft finanziert, Mietverträge unterschreibt oder Betriebsmittel stellt, ist noch lange nicht Inhaber des Firmennamens: Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 32/25) hat in einem Grundsatzbeschluss bekräftigt, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen originär allein in der Person entsteht, die im Außenverhältnis – etwa im Impressum und auf Werbematerialien – als Betreiber auftritt.
Darf der Name einer weltberühmten Persönlichkeit als Marke monopolisiert werden? Die Große Beschwerdekammer des Amts der EU für Geistiges Eigentum (EUIPO) hat in einer Grundsatzentscheidung zur Marke „GEORGE ORWELL“ (Az. R 2248/2019-G) eine Unterscheidung getroffen, die auch für andere Marken wichtig sein kann: Maßgeblich für die Beantwortung der Frage ist, ob die beanspruchte Ware überhaupt einen geistigen Inhalt haben kann. Während Medien, Bücher und Bildungsangebote am Schutzhindernis des beschreibenden Inhalts scheitern, bleibt der Weg für klassische Konsumgüter grundsätzlich offen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH; Az. C-657/24 – Kyberg Pharma) hat zur Lebensmittel- und Nahrungsergänzungsmittel-Werbung klargestellt: Wer mit gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) wirbt, muss die gesetzlichen Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung nicht zwingend in jeder schriftlichen Werbeanzeige wiederholen – vorausgesetzt, die Produktverpackung selbst ist ordnungsgemäß gekennzeichnet.
2026
Ein Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer muss dem Geschädigten auch solche Kosten ersetzen, die dadurch entstehen, dass eine Fachwerkstatt das Fahrzeug unsachgemäß, zu umfangreich oder zu teuer repariert. Insoweit trägt der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko. Der Geschädigte muss allerdings im Gegenzug etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt an den Versicherer abtreten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 14.10.2026 klargestellt, dass nach wirksamer Zuschlagserteilung grundsätzlich kein vergaberechtlicher Primärrechtsschutz mehr zur Verfügung steht. Im entschiedenen Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber Beförderungsleistungen europaweit ausgeschrieben und vergeben. Im Vertrag hatte er sich eine einseitige Verlängerungsoption um ein Jahr vorbehalten. Obwohl der Auftragnehmer wegen erheblicher Kostensteigerungen eine Verlängerung des Vertrags über die ursprünglich vereinbarte Laufzeit hinaus kurz vor deren Ablauf ablehnte, übte der Auftraggeber die Option aus.